Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschnitt I. Das Beamtenrecht. 53 
zusteht. Unberechtigte Eingriffe der Kreisdirektion in 
die Selbstverwaltung der Landgemeinden können durch 
verwaltungsgerichtliche Klage abgewehrt werden. 
Die Genehmigung des Staatsministeriums ist fast 
durchweg in denselben Fällen wie bei den Stadtgemeinden 
erforderlich. 
3. Die Kreiskommunalverbände. 
Die Kreisordnung' bestimmt. daß jeder der sechs 
Kreise einen selbständigen Verwaltungsbezirk bildet, daß 
im Kreise Braunschweig die drei Kreiskommunalverbände 
Stadt Braunschweig, Riddagshausen-Vechelde und Amt 
Thedinghausen, in jedem der fünf anderen Kreise ein 
Kreiskommunalverband mit den Rechten einer Korporation 
für die im Gesetze vorgesehenen Selbstverwaltungszwecke 
und Aufgaben der Landesverwaltung bestehen sollen, und 
daß als Organe der Kreiskommunalverbände die Kreis- 
versammlung (Kreistag) und der Kreisausschuß gelten, 
deren Aufgaben im Stadtbezirke Braunschweig die städti- 
schen Behörden haben. 
Kreisangehörige sind alle, die innerhalb des 
Kreises ihren Wohnsitz haben. Sie sind zur Teilnahme 
an der Kreisvertretung und -verwaltung sowie zur Mit- 
benutzung der öffentlichen Einrichtungen und Anstalten 
des Kreises berechtigt, dagegen zur Übernahme unbe- 
soldeter Kreisehrenämter und zur Teilnahme an den Kreis- 
lasten verpflichtet, soweit nicht das Gesetz” dingliche 
und persönliche Befreiungen vorsieht. 
Die Kreiskommunalangelegenheiten sind in 
der Kreisordnung zum Teil aufgezählt (Armen-, Wege-, 
Statuten-, Haushalts-, Wahlangelegenheiten u. a. m.); es 
gehören ferner allgemein dazu die nicht verfassungsmäßig 
der Zuständigkeit der Landesversammlung unterliegenden, 
die Interessen aller oder eines größeren Teils der Kreis- 
gemeinden berührenden, das Gemeinwohl betreffenden 
Angelegenheiten, die durch einen vom Staatsministerium 
ten 
1 Kreisordnung vom 5. Juni 1871 (Nr. 35), geändert 
durch Gesetze Nr. 15 vom 6. April 1892, Nr. 66 vom 
10. Dezember 1900, Nr. 22 vom 9. April 1906 und Nr. 16 
vom 16. März 1908. 
28 11, 12 der Kreisordnung.
	        
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