54 B. Verwaltungsrecht.
bestätigten Beschluß der Kreisversammlung dazu erklärt
werden.
Um die Kreise möglichst leistungsfähig zu machen,
hat man ihnen aus der Kaufsumme für die verkauften
Staatseisenbahnen (vgl. S. 123) und aus anderen Über-
schüssen nach Verhältnis ein Grundvermögen überwiesen,
das in den letzten Jahrzehnten, solange der Staatshaus-
haltsplan noch mit ansehnlichen Überschüssen rechnen
durfte, wiederholt verstärkt ist (Kreisdotationsfonds).
Grundsätze über die Verteilung, bei der die Stadt Wolfen-
büttel besonders berücksichtigt ist, und über die Ver-
wendung sind auf dem 20. ordentlichen Laudtage verein-
bart. Soweit die Einkünfte des Kreisverinögens und
sonstige Einnahmen (vgl. S. 156 Anmerkung 2') nicht aus-
reichen, haben die Kreisangehörigen nach dem von Kreis-
ausschusse entworfenen, von der Kreisversammlung fest-
gestellten und vom Staatsministerium bestätigten Kreis-
haushaltsplane das Fehlende aufzubringen. Besondere
Abweichungen in der Verteilung beschließt die Kreisver-
sammlung.
Die Kreisversammlung, die je nach der Größe
der Kreise aus 9—27 Mitgliedern besteht, wird teils von
den Stadt- und Landgemeinden, teils von den höchst-
besteuerten Grundbesitzern und Gewerbetreibenden ge-
wählt, wobei in den Städten die vereinigte Versanımlung
des Stadtmagistrats und der Stadtverorlneten, in den
Landgemeinden eine aus den drei Steuerklassen zusammen-
gesetzte Abordnung (regelmäßig drei Wahlmänner) wahl-
berechtigt ist, während für die höchstbesteuerten Berufs-
stände ein besonderes Listenverfahren vorgeschrieben ist.
Außerdem treten zu den Mitgliedern jeder Kreisversamm-
lung (außer im Amt Thedinghausen) je zwei Vertreter
hinzu, deren einer durch die Kammer, Direktion der
Forsten, deren anderer durch die Kammer, Direktion der
Domänen ernannt wird. Die Wahl der Mitglieder erfolgt
auf sechs Jahre; alle drei Jahre scheidet die Hälfte aus.
Die Amtsführung ist unentgeltlich, auch Tagegelder und
Reisekosten werden nicht gewährt.
‘ Für die Wegebaukosten ist die Wegeordnung ($. 120),
für andere Ausgaben das Verhältnis der von den einzelnen
Gemeinden an den Staat zu entrichtenden direkten Steuern
(vgl. Gesetz Nr. 66 vom 10. Dezember 1900).