Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

54 B. Verwaltungsrecht. 
bestätigten Beschluß der Kreisversammlung dazu erklärt 
werden. 
Um die Kreise möglichst leistungsfähig zu machen, 
hat man ihnen aus der Kaufsumme für die verkauften 
Staatseisenbahnen (vgl. S. 123) und aus anderen Über- 
schüssen nach Verhältnis ein Grundvermögen überwiesen, 
das in den letzten Jahrzehnten, solange der Staatshaus- 
haltsplan noch mit ansehnlichen Überschüssen rechnen 
durfte, wiederholt verstärkt ist (Kreisdotationsfonds). 
Grundsätze über die Verteilung, bei der die Stadt Wolfen- 
büttel besonders berücksichtigt ist, und über die Ver- 
wendung sind auf dem 20. ordentlichen Laudtage verein- 
bart. Soweit die Einkünfte des Kreisverinögens und 
sonstige Einnahmen (vgl. S. 156 Anmerkung 2') nicht aus- 
reichen, haben die Kreisangehörigen nach dem von Kreis- 
ausschusse entworfenen, von der Kreisversammlung fest- 
gestellten und vom Staatsministerium bestätigten Kreis- 
haushaltsplane das Fehlende aufzubringen. Besondere 
Abweichungen in der Verteilung beschließt die Kreisver- 
sammlung. 
Die Kreisversammlung, die je nach der Größe 
der Kreise aus 9—27 Mitgliedern besteht, wird teils von 
den Stadt- und Landgemeinden, teils von den höchst- 
besteuerten Grundbesitzern und Gewerbetreibenden ge- 
wählt, wobei in den Städten die vereinigte Versanımlung 
des Stadtmagistrats und der Stadtverorlneten, in den 
Landgemeinden eine aus den drei Steuerklassen zusammen- 
gesetzte Abordnung (regelmäßig drei Wahlmänner) wahl- 
berechtigt ist, während für die höchstbesteuerten Berufs- 
stände ein besonderes Listenverfahren vorgeschrieben ist. 
Außerdem treten zu den Mitgliedern jeder Kreisversamm- 
lung (außer im Amt Thedinghausen) je zwei Vertreter 
hinzu, deren einer durch die Kammer, Direktion der 
Forsten, deren anderer durch die Kammer, Direktion der 
Domänen ernannt wird. Die Wahl der Mitglieder erfolgt 
auf sechs Jahre; alle drei Jahre scheidet die Hälfte aus. 
Die Amtsführung ist unentgeltlich, auch Tagegelder und 
Reisekosten werden nicht gewährt. 
  
‘ Für die Wegebaukosten ist die Wegeordnung ($. 120), 
für andere Ausgaben das Verhältnis der von den einzelnen 
Gemeinden an den Staat zu entrichtenden direkten Steuern 
(vgl. Gesetz Nr. 66 vom 10. Dezember 1900).
	        
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