Abschnitt I. Das Beamtenrecht. 55
Die Aufgaben der Kreisversammlung bestehen
in der Vertretung des Kreiskommunalverbandes, in der
Beratung über Kreisstatuten, Verteilung von kreisweise
aufzubringenden Staatsleistungen, Errichtung von Bildungs-
anstalten, Kranken-, Armen-, Waisen-, Arbeits-, Rettungs-
häusern u. dgl., Feststellung des Kreishaushaltsplans und
der Grundsätze über die Verwaltung des Kreisvermögens,
Anstellung und Besoldung der Kreisbeamten, Wahl des
Kreisausschusses und der gesetzlich von ihr zu bestimmen-
den Mitglieder anderer Körperschaften, Entscheidung von
Beschwerden! u. a. m.
Die Verhandlungen der Kreisversammlung, die sich
aus ihren Mitgliedern den Vorsitzenden wählt, sind in
der Regel öffentlich. Vertreter der Kreisdirektion wohnen
mit beratender Stimme den Sitzungen bei; auf Verlangen
ist ihnen jederzeit das Wort zu erteilen. Ungesetzliche
oder das Gemeinwohl gefährdende Beschlüsse kann die
Kreisdirektion beanstanden.
Der Landesfürst hat das Recht, die Kreisversammlung
aufzulösen. Bis zu der zugleich von ihm anzuordnenden
Neuwahl bleiben der bisherige Kreisausschuß und etwaige
besondere Ausschüsse der Kreisversammlung im Amte.
Der Kreisausschuß, der aus vier bis sieben Mit-
gliedern (oder deren Stellvertretern) und dem Vertreter
der Kreisdirektion besteht, hat den Kreishaushaltsplan
zu entwerfen, die Jahresrechnungen zu prüfen und die
Kassenführung zu überwachen, die anschlagsmäßigen oder
sonst beschlossenen Ausgaben und Einnahmen anzuweisen,
die Verteilung der Kreisabgaben zu regeln, Ausgaben im
Rahmen seiner Verfügungssumme zu beschließen, den
Kreiskommunalverband in Prozessen zu vertreten, Be-
schwerden der Gemeinden oder Gemarkungen wegen Über-
bürdung mit Kreisabgaben der Kreisversammlung vor-
zulegen, Dienstverträge mit Kreisbeamten abzuschließen,
in Wegebauangelegenheiten und in zahlreichen anderen
Fällen nach näherer Vorschrift der Gesetze mitzuwirken.
Der Vertreter der Kreisdirektion beruft den Kreis-
ausschuß und führt in ihm den Vorsitz; er vertritt ihn
1 Gegen die Entscheidung ist in den meisten Fällen
Klage beim Verwaltungsgerichtshofe gegeben, vgl. $ 48 des
Gesetzes Nr. 26 vom 5. März 1895 betr. die Verwaltungs-
rechtspflege.