Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschnitt I. Das Beamtenrecht. 55 
Die Aufgaben der Kreisversammlung bestehen 
in der Vertretung des Kreiskommunalverbandes, in der 
Beratung über Kreisstatuten, Verteilung von kreisweise 
aufzubringenden Staatsleistungen, Errichtung von Bildungs- 
anstalten, Kranken-, Armen-, Waisen-, Arbeits-, Rettungs- 
häusern u. dgl., Feststellung des Kreishaushaltsplans und 
der Grundsätze über die Verwaltung des Kreisvermögens, 
Anstellung und Besoldung der Kreisbeamten, Wahl des 
Kreisausschusses und der gesetzlich von ihr zu bestimmen- 
den Mitglieder anderer Körperschaften, Entscheidung von 
Beschwerden! u. a. m. 
Die Verhandlungen der Kreisversammlung, die sich 
aus ihren Mitgliedern den Vorsitzenden wählt, sind in 
der Regel öffentlich. Vertreter der Kreisdirektion wohnen 
mit beratender Stimme den Sitzungen bei; auf Verlangen 
ist ihnen jederzeit das Wort zu erteilen. Ungesetzliche 
oder das Gemeinwohl gefährdende Beschlüsse kann die 
Kreisdirektion beanstanden. 
Der Landesfürst hat das Recht, die Kreisversammlung 
aufzulösen. Bis zu der zugleich von ihm anzuordnenden 
Neuwahl bleiben der bisherige Kreisausschuß und etwaige 
besondere Ausschüsse der Kreisversammlung im Amte. 
Der Kreisausschuß, der aus vier bis sieben Mit- 
gliedern (oder deren Stellvertretern) und dem Vertreter 
der Kreisdirektion besteht, hat den Kreishaushaltsplan 
zu entwerfen, die Jahresrechnungen zu prüfen und die 
Kassenführung zu überwachen, die anschlagsmäßigen oder 
sonst beschlossenen Ausgaben und Einnahmen anzuweisen, 
die Verteilung der Kreisabgaben zu regeln, Ausgaben im 
Rahmen seiner Verfügungssumme zu beschließen, den 
Kreiskommunalverband in Prozessen zu vertreten, Be- 
schwerden der Gemeinden oder Gemarkungen wegen Über- 
bürdung mit Kreisabgaben der Kreisversammlung vor- 
zulegen, Dienstverträge mit Kreisbeamten abzuschließen, 
in Wegebauangelegenheiten und in zahlreichen anderen 
Fällen nach näherer Vorschrift der Gesetze mitzuwirken. 
Der Vertreter der Kreisdirektion beruft den Kreis- 
ausschuß und führt in ihm den Vorsitz; er vertritt ihn 
  
1 Gegen die Entscheidung ist in den meisten Fällen 
Klage beim Verwaltungsgerichtshofe gegeben, vgl. $ 48 des 
Gesetzes Nr. 26 vom 5. März 1895 betr. die Verwaltungs- 
rechtspflege.
	        
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