Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschnitt I. Das Beamtenrecht. 57 
drei in den Kreisen Gandersheim, Holzminden und 
Blankenburg gewählt werden; sie kann sich durch Zu- 
wahl von höchstens vier Mitgliedern ergänzen, in deren 
Auswahl sie nicht beschränkt ist. 
Wahlberechtigt sind Kaufleute und kaufmännische 
Gesellschaften, die zu mindestens 36 M. Gewerbesteuer 
veranlagt sind (vgl. 3 6 des Gesetzes). Wählbar ist jeder 
hiernach wahlberechtigte Deutsche, der das 30. Lebens- 
jahr vollendet hat, im Herzogtume wohnt und fähig ist, 
das Amt eines Schöffen zu bekleiden. Jeder Kreis bildet 
einen Wahlbezirk; innerhalb desselben werden aus den 
Wahlberechtigten nach dem Dreiklassensystem unter Zu- 
grundelegung der Gewerbesteuer drei Wahlgruppen ge- 
bildet, deren jede ein Drittel der auf den Wahlbezirk 
entfallenden Mitglieder mit voller Stimmenmehrheit 
wählt. 
Die Handelskammer wählt alle zwei Jahre aus ihrer 
Mitte einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter desselben 
und einen Rechnungsführer, die den Vorstand bilden und 
ın der Stadt Braunschweig ihren Wohnsitz haben müssen. 
Die Handelskammer nimmt die nötigen Arbeitskräfte an, 
setzt deren Vergütungen fest, beschafft die erforderlichen 
Räumlichkeiten und führt nach einer von ihr selbst fest- 
gestellten Ordnung die Geschäfte; ebenso beschließt sie 
über den zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben not- 
wendigen Kostenaufwand selbständig und darf sich dar- 
auf beschränken, die Geschäftsordnung und den Jahres- 
voranschlag dem Staatsministerium mitzuteilen. 
Die anschlagsmäßigen Kosten werden, soweit sie nicht 
aus anderen Einnahmen zu decken sind, auf sämtliche 
Wahlberechtigte als Zuschläge zu der Gewerbesteuer um- 
gelegt. Die nicht zur Gewerbesteuer veranlagten Wahl- 
berechtigten werden von der Handelskammer alljährlich 
zu einem angenommenen Satze der Gewerbesteuer ein- 
geschätzt und in diesem Verhältnis zu Beiträgen heran- 
gezogen. 
Die Zahlungspflichtigen werden durch Ausschreiben | 
von ihr aufgefordert, binnen vier Wochen an die zu- 
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1 Alle Zustellungen haben durch eingeschriebenen 
Brief zu erfolgen. Die Benachrichtigung gilt durch Auf- 
gabe zur Post als bewirkt, auch wenn die Sendung als 
unbestellbar zurückkommt.
	        
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