Abschnitt I. Das Beamtenrecht. 57
drei in den Kreisen Gandersheim, Holzminden und
Blankenburg gewählt werden; sie kann sich durch Zu-
wahl von höchstens vier Mitgliedern ergänzen, in deren
Auswahl sie nicht beschränkt ist.
Wahlberechtigt sind Kaufleute und kaufmännische
Gesellschaften, die zu mindestens 36 M. Gewerbesteuer
veranlagt sind (vgl. 3 6 des Gesetzes). Wählbar ist jeder
hiernach wahlberechtigte Deutsche, der das 30. Lebens-
jahr vollendet hat, im Herzogtume wohnt und fähig ist,
das Amt eines Schöffen zu bekleiden. Jeder Kreis bildet
einen Wahlbezirk; innerhalb desselben werden aus den
Wahlberechtigten nach dem Dreiklassensystem unter Zu-
grundelegung der Gewerbesteuer drei Wahlgruppen ge-
bildet, deren jede ein Drittel der auf den Wahlbezirk
entfallenden Mitglieder mit voller Stimmenmehrheit
wählt.
Die Handelskammer wählt alle zwei Jahre aus ihrer
Mitte einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter desselben
und einen Rechnungsführer, die den Vorstand bilden und
ın der Stadt Braunschweig ihren Wohnsitz haben müssen.
Die Handelskammer nimmt die nötigen Arbeitskräfte an,
setzt deren Vergütungen fest, beschafft die erforderlichen
Räumlichkeiten und führt nach einer von ihr selbst fest-
gestellten Ordnung die Geschäfte; ebenso beschließt sie
über den zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben not-
wendigen Kostenaufwand selbständig und darf sich dar-
auf beschränken, die Geschäftsordnung und den Jahres-
voranschlag dem Staatsministerium mitzuteilen.
Die anschlagsmäßigen Kosten werden, soweit sie nicht
aus anderen Einnahmen zu decken sind, auf sämtliche
Wahlberechtigte als Zuschläge zu der Gewerbesteuer um-
gelegt. Die nicht zur Gewerbesteuer veranlagten Wahl-
berechtigten werden von der Handelskammer alljährlich
zu einem angenommenen Satze der Gewerbesteuer ein-
geschätzt und in diesem Verhältnis zu Beiträgen heran-
gezogen.
Die Zahlungspflichtigen werden durch Ausschreiben |
von ihr aufgefordert, binnen vier Wochen an die zu-
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1 Alle Zustellungen haben durch eingeschriebenen
Brief zu erfolgen. Die Benachrichtigung gilt durch Auf-
gabe zur Post als bewirkt, auch wenn die Sendung als
unbestellbar zurückkommt.