58 B. Verwaltungsrecht.
ständige Gewerbesteuerstelle (Stadtmagistrat usw.) bei
Vermeidung der Zwangseinziehung Zahlung zu leisten.
Die für jeden Wahlbezirk aufgestellten Listen werden
dem Steuerkollegium zur Benachrichtigung der Hebestellen
mitgeteilt.
Die Handelskammer steht unter der Aufsicht des
Staatsministeriums, Abteilung des Innern; bei Erhebung
von Beiträgen über 12°%o der Gewerbesteuerveranlagung
ist dessen Genehmigung erforderlich.
b) Die Handwerkskammer.
Für den Bezirk des Herzogtums besteht eine Hand-
werkskammer! mit dem Sitze in der Hauptstadt und unter
der Aufsicht des Staatsministeriums. Die Handwerks-
kammer besteht aus 40 ordentlichen Mitgliedern und kann
diese Zahl durch Zuwahl von höchstens acht sachver-
ständigen Personen, die nicht Handwerker zu sein brauchen,
auf 48 Mitglieder erhöhen. (Dies geschieht regelmäßig.)
Besondere Abteilungen für einzelne Teile des Bezirks oder
für Gewerbegruppen sind nicht gebildet.
Das Staatsministerium hat die Verteilung der zu
wählenden Mitglieder auf die einzelnen nach Handwerks-
arten und Gebietsteilen gesonderten Wahlkörper und das
Wahlverfahren durch eine Wahlordnung geregelt. Da
die Gewerbevereine und sonstigen Vereinigungen, welche
die Förderung der gewerblichen Interessen des Hand-
werks verfolgen, im Herzogtume für den Handwerker-
stand nur in einigen Städten von Bedeutung sind, so liegt
der Schwerpunkt der Wahl bei den Zwangs- und freien
Handwerkerinnungen, die aus der Zahl ihrer Mitglieder
wählen.
Ein vom Staatsministerium bestellter Kommissar über-
wacht die Innehaltung der gesetzlichen Befugnisse der
Handwerkskammer und kann jederzeit von ihren Schrift-
stücken Einsicht nehmen und Anträge stellen.
Einem Wunsche der Handwerkskammer entsprechend,
sind vom Staatsministerium besondere Regierungskommis-
sare für die Meisterprüfungen innerhalb jedes einzelnen
Kreises bestellt.
' Reichsgewerbeordnung $$ 108—1039 in der Fassung
R. Gesetzes vom 26. Juli 1897; Bekanntmachung des Saats-
ministerrums Nr, 22 vom 1. Mai 1898 unter I.