Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschnitt I. Das Beamtenrecht. 509 
c) Die Landwirtschaftskammer. 
Die Landwirtschaftskammer für das Herzogtum! mit 
dem Sitze in der Hauptstadt hat die Bestimmung, die 
Gesamtinteressen der Land- und Forstwirtschaft des 
Herzogtums wahrzunehmen, insbesondere auch die Be- 
hörden in der Förderung der Land- und Forstwirtschaft 
durch tatsächliche Mitteilungen und Erstattung von Gut- 
achten zu unterstützen sowie Anträge an sie zu stellen. 
Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit 
Rechtspersönlichkeit. 
Sic besteht aus 47 Mitgliedern. In der Hauptsache 
bilden ihren Unterbau und den Wahlkörper für ihre Mit- 
glieder die landwirtschaftlichen Amtsvereine, 
die früher nur auf freiwilliger Grundlage bestanden, die 
aber durch das Landw.-Kammer-Gesetz in ähnlicher Weise 
wie die Zwangsinnungen für den Handwerkerstand ein 
festes Gefüge erhalten haben. Es gehören ihnen alle? 
Eigentümer, Nutznießer und Pächter land- oder forstwirt- 
schaftlich von ihnen genutzter, im Herzogtume belegener 
Grundstücke an, die (ohne Berücksichtigung der Gebäude 
und Hofräume) zu einem Grundsteuerkapitale von 
mindestens 400 M. veranlagt sind oder eine Fläche von 
inindestens 8 ha umfassen. Wer derartige Grundstücke 
im einzelnen so verpachtet hat, daß die Pächter nicht 
selbst zu Beiträgen herangezogen werden können, haftet 
für seine Person. Auf Vereinsbeschluß können auch 
andere Landwirte und Einwohner des Bezirks als außer- 
ordentliche Mitglieder (ohne Wahlrecht für die Landwirt- 
schaftskammer) aufgenommen werden. Jeder Verein hat 
einen aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern be- 
stehenden Vorstand. 
In die Landwirtschaftskammer werden 30 Vertreter 
von den landwirtschaftlichen Amtsvereinen in indirekter 
Wahl durch Wahlmänner gewählt, wobei acht größere 
Vereine je zwei, die übrigen je einen Vertreter bestimmen. 
Sieben Kreiskommunalverbände außer der Stadt Braun- 
TE mn nn ee 
1006, Landwirtschaftskammergesetz Nr. 41 vom 14. Mai 
2 Ausgenommen ist das Kammergut und der Kloster- 
und Studienfonds wegen der von ihnen betriebenen Forst- 
wirtschaft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.