Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschnitt I. Das Beamtenrecht. 01 
sind binnen zweier Wochen nach der Auslegung bei der 
Landwirtschaftskammer anzubringen; gegen deren Ent- 
scheidung ist binnen gleicher Frist Klage beim Ver- 
waltungsgerichtshof statthaft. 
Die Landwirtschaftskammer wird durch ihren Vor- 
sitzenden nach Bedarf, mindestıns aber einmal jährlich 
berufen. Sie verhandelt in der Regel öffentlich und ist 
beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder 
anwesend sind. Ihr Vorstand besteht aus dem Vorsitzen- 
den, einem Stellvertreter, zwei Beisitzern und dem General- 
sekretär. 
Sie steht unter der Aufsicht des Staatsministeriums, 
dem ihr jährlicher Voranschlag und die von ihr festgesetzte 
Geschäftsordnung mitzuteilen sind. 
d) Die Kammer der Ärzte und Apotheker.! 
Die „Kammer der Ärzte und Apotheker des Herzog- 
tums Braunschweig“ bildet eine Vertretung für die 
approbierten Ärzte und Zahnärzte, die sich zur 
Ausübung der Heilkunde im Herzogtum niedergelassen 
haben, sowie für die behördlich zugelassenen Apotheker 
des Herzogtums oder, falls sie nicht selbst ihre Apotheke 
verwalten, für die Pächter oder Verwalter während der 
Dauer der Wirksamkeit als solche. Ausgeschlossen 
sind die Militärärzte und die Assistenzärzte Öffentlicher 
und privater Krankenanstalten, die sich auf die assistenz- 
ärztliche Ausübung der Heilkunde in diesen Anstalten 
beschränken. 
Die Kammer hat ihren Sitz in der Hauptstadt und 
besteht aus zehn auf fünf Jahre gewählten Mitgliedern: 
sieben Ärzten, von denen zwei von den Ärzten des Kreises 
Braunschweig, je einer von den Ärzten der übrigen fünf 
Kreise, und aus drei Apothekern, die von der Gesamtheit 
der wahlberechtigten Apotheker gewählt werden. Für 
jedes Mitglied wird zugleich ein Stellvertreter ge- 
wählt. Mit beratender Stimme nimmt ein Rechts- 
beistand teil, den die Kammer sich aus dem Richter- 
stande wählt, und dem sie regelmäßig zugleich das Amt 
des Schrift- und Rechnungsführers überträgt. Auf An- 
  
1 Medizinalgesetz Nr. 19 vom 9. März 1903 5 61 ft. 
Für Tierärzte soll demnächst eine besondere Kammer er- 
richtet werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.