Abschnitt I. Das Beamtenrecht. 01
sind binnen zweier Wochen nach der Auslegung bei der
Landwirtschaftskammer anzubringen; gegen deren Ent-
scheidung ist binnen gleicher Frist Klage beim Ver-
waltungsgerichtshof statthaft.
Die Landwirtschaftskammer wird durch ihren Vor-
sitzenden nach Bedarf, mindestıns aber einmal jährlich
berufen. Sie verhandelt in der Regel öffentlich und ist
beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder
anwesend sind. Ihr Vorstand besteht aus dem Vorsitzen-
den, einem Stellvertreter, zwei Beisitzern und dem General-
sekretär.
Sie steht unter der Aufsicht des Staatsministeriums,
dem ihr jährlicher Voranschlag und die von ihr festgesetzte
Geschäftsordnung mitzuteilen sind.
d) Die Kammer der Ärzte und Apotheker.!
Die „Kammer der Ärzte und Apotheker des Herzog-
tums Braunschweig“ bildet eine Vertretung für die
approbierten Ärzte und Zahnärzte, die sich zur
Ausübung der Heilkunde im Herzogtum niedergelassen
haben, sowie für die behördlich zugelassenen Apotheker
des Herzogtums oder, falls sie nicht selbst ihre Apotheke
verwalten, für die Pächter oder Verwalter während der
Dauer der Wirksamkeit als solche. Ausgeschlossen
sind die Militärärzte und die Assistenzärzte Öffentlicher
und privater Krankenanstalten, die sich auf die assistenz-
ärztliche Ausübung der Heilkunde in diesen Anstalten
beschränken.
Die Kammer hat ihren Sitz in der Hauptstadt und
besteht aus zehn auf fünf Jahre gewählten Mitgliedern:
sieben Ärzten, von denen zwei von den Ärzten des Kreises
Braunschweig, je einer von den Ärzten der übrigen fünf
Kreise, und aus drei Apothekern, die von der Gesamtheit
der wahlberechtigten Apotheker gewählt werden. Für
jedes Mitglied wird zugleich ein Stellvertreter ge-
wählt. Mit beratender Stimme nimmt ein Rechts-
beistand teil, den die Kammer sich aus dem Richter-
stande wählt, und dem sie regelmäßig zugleich das Amt
des Schrift- und Rechnungsführers überträgt. Auf An-
1 Medizinalgesetz Nr. 19 vom 9. März 1903 5 61 ft.
Für Tierärzte soll demnächst eine besondere Kammer er-
richtet werden.