Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

62 B. Verwaltungsrecht. 
trag der Kammer kann das Staatsministerium die Zahl 
der Mitglieder entsprechend erhöhen. 
Die Wahl erfolgt für die Ärzte unter Vorsitz des 
Physikus oder des ältesten Arztes in der Kreishauptstadt 
durch die approbierten Ärzte und Zahnärzte durch persön- 
liche Stimmabgabe oder Einsendung beglaubigter Stimm- 
zettel, die spätestens am Tage vor der Wahl dem Wahl- 
vorsteher zugehen müssen; bei Ausbleiben ohr:e Ent- 
schuldigung: verhängt die Kammer 30 M. Ordnungsstrafe. 
Die Wähler sind bei der Wahl an die Ärzte ihres Kreises 
nicht gebunden. Es entscheidet einfache Mehrheit. 
Die Apotheker wählen in einer gemeinsamen in Braun- 
schweig abzuhaltenden Wahlversammlung drei Mitglieder 
der Kammer und drei Stellvertreter unter der Leitung 
des den Lebensjahren nach ältesten, in Braunschweig 
wohnenden Apothekers. 
Zum Geschäftskreise der Kammer gehört die 
Führung der Rollen der Ärzte und Apotheker, die Pflege 
ihrer Standesinteressen und ihres Standesgeistes, der Er- 
laß von Disziplinarverfügungen gegen sie wegen ordnungs- 
widrigen oder unangemessenen Verhaltens, die Verhütung 
oder Beilegung von Streitigkeiten zwischen den beteiligten 
Medizinalpersonen, die Erhaltung von Gutachten über 
Fragen aus der Medizinalverwaltung, über die Gebühren- 
ordnung und deren Anwendung im Einzelfalle, die Be- 
aufsichtigung der Kassen- und Rechnungsführung der 
Kammer, die weitere Verfolgung von Beschwerden der 
Ärzte und Apotheker gegen Behörden oder Beamte, die 
schiedsrichterliche Entscheidung über die Höhe eines Ge- 
bührensatzes auf Anrufen beider Teile. 
Die Kammer kann nach Anhörung der Beteiligten 
als Disziplinarstrafen allein oder nebeneinander ver- 
hängen: Warnung, Geldstrafe bis 2000 M., schriftlichen 
Verweis, Verweis vor versammelter Kammer, Verlust des 
aktiven und passiven Wahlrechts für einen oder mehrere 
Wahlzeiträume und entsprechende öffentliche Bekannt- 
machung. Diese Verfügungen sind binnen 14 Tagen 
nach Zustellung mit der Beschwerde beim „ärztlichen 
Disziplinarhof“ anfechtbar, der endgültig entscheidet. 
_ Die Kammer stellt ihre Geschäftsordnu‘;g selbst fest. 
Sie wählt mit voller Mehrheit aus ihren Mitgliedern einen 
Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Sie ist bei An- 
wesenheit von mindestens sieben Mitgliedern beschluß-
	        
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