Abschnitt I. Das Beamtenrecht. 03
fähig; es ist ihr gestattet, in geeigneten Fällen sich in
eine Abteilung der Arzte und eine der Apotheker zu
sondern. Ausbleibende Kammermitglieder können in 15 M.
Strafe genommen werden. Die auswärtigen Mitglieder
erhalten Tagegelder und Reisekosten.
An Kammerbeiträgen sind zur Deckung der
Kosten der Geschäftsführung, soweit sie nicht durch das
mit 15 M. zu entrichtende Eintrittsgeld jedes neu in der
Kammer vertretenen Arztes oder Apothekers und durch
die verhängten Disziplinar- und Ordnungsgeldstrafen ge-
deckt werden, von allen beteiligten Ärzten und Apothekern
die Beträge zu entrichten, die von der Kammer je nach
Bedürfnis festgestellt und ausgeschrieben werden.
Die in der Kammer vertretenen Arzte und Apotheker
haben den gesetzmäßigen Beschlüssen der Kammer Folge
zu leisten bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe bis zu
30 M.
Die Kammer steht unter der unmittelbaren Ober-
aufsicht des Staatsministeriums, das durch einen be-
sonderen Regierungsbeauftragten dies Recht aus-
übt; er ist von allen Sitzungen und Beschlüssen zu be-
nachrichtigen, kann den Verhandlungen beiwohnen und
Beschlüsse beanstanden. Alsdann ist die Ausführung der
Beschlüsse bis zur Entscheidung des Staatsministeriums
auszusetzen.
5. Die Rechtsverhältnisse der Beamten.
Als verfassungsmäßiger leitender Grundsatz ist voran-
zustellen, daß alle Staatsbeamten in dem ihnen ange-
wiesenen Wirkungskreise für die Beobachtung der Ge-
setze und der Landesverfassung verantwortlich sind und
bei Ablegung des Diensteides mit auf die Erfüllung dieser
Pflicht vereidet werden sollen!.
Als Staatsbeamte gelten alle im Zivilstaatsdienst/”
nme,
1 Neue Landschaftsordnung vom 12. Oktober 1852
Nr. 22 88 153, 154; für städtische und Gemeindevorsteher
vgl. $ 73 der Städteordnung, $ 63 der Landgemeinde-
ordnung. ”
? Zivilstaatsdienstgesetz Nr. 17 vom 4. April 1889,
geändert durch Nr. 9 vom 3. April 1892 und Nr. 4 vom
14. Januar 1901,