Einleitung.
a) Geschichtliches.
Wechselvolle Schicksale haben die braunschweigischen
Lande erlebt: aus dem Eigenbesitze der alten Sachsen-
herzöge wurde 1235 ein Reichslehen, aber der Gedanke,
daß die Herzogsgewalt nicht beliebige Teilung der Herr-
schaft im Wege des Erbganges gestatte, war gegenüber
der privatrechtlichen Auffassung der Fürstenrechte
zu schwach, und durch eine Spaltung nach der anderen
wurde der ansehnliche Gebietsumfang verkleinert und
zerstückelt. Erst dreihundert Jahre nach der [Imwand-
lung in ein Reichslehen gelang es im Jahre 1535 der Tat-
kraft Herzog Heinrichs des Jüngeren, unter Zustimmung
der Landstände die Unteilbarkeit des damaligen
Fürstentums Braunschweig durch einen mit seinem älteren
Bruder Wilhelm geschlossenen, von Kaiser Karl V. be-
stätigten Vertrag festzustellen. Noch einmal führten Erb-
folgestreitigkeiten 16%34— 1636 zu einer Auseinandersetzung
im Vergleichsverfahren erhielt dabei Herzog August der
Jüngere aus der Dannenberger Linie das Fürstentum
Braunschweig-Wolfenbüttel, das von da ab nicht nur
seinen Bestand im wesentlichen aufrechterhalten, sondern
durch die Unterwerfung der trotzigen späteren Haupt-
stadt (1671) und durch Gebietserweiterung (Helmstedt,
Blankenburg, Gandersheim, Anteil am Kommunionharz
Thedinghausen u. a. m.) nicht unbedeutenden Macht.
zuwachs erfahren hat.
Das Recht der Landeseinwohner, an der Regierung
sich zu beteiligen, ist ebenfalls im Laufe der Zeit mannig-
fachen Schwankungen unterworfen gewesen. Anfänglich
fehlte es an einer Zusammenfassung der Stände (Ritter-
schaft, Städte und Geistlichkeit), wenn deren Mitwirkung
Frankenborg, Braunschweig. 1