64 B. Verwaltungsrecht.
angestellten Beamten; unter den Begriff fallen nicht die
Hofbeamten und Diener, die rein landschaftlichen Beamten,
die Kirchendiener, die Lehrer an den öffentlichen Schulen,
die nicht Staatsanstalten sind, die Gemeindebeamten, die
Notare und das Gendarmeriekorps.
Anwartschaften auf Staatsämter werden nicht erteilt.
Auch wer die vorgeschriebenen Prüfungen bestanden hat,
besitzt kein Recht auf Verleihung eines Staatsamts.
Die Anstellung erfolgt bei Beamten erster Klasse
(vgl. Nr. 21 vom 28. März 1855 und Nr. 21 vom 15. April
1889) unmittelbar seitens des Landesfürsten durch eine
von ihm oder auf seinen besonderen Befehl vom Staats-
ministerium vollzogene Urkunde (Patent), bei anderen
Beamten mittelbar vom Staatsministerium durch eine
Anstellungsurkunde. Die Dienstzeit rechnet in der Regel
vom Tage der ersten Ausstellung solcher Urkunde,
Das mit dem Amte verbundene Diensteinkommen ist
vom Tage des Amtsantritts an monatlich im voraus zu
zahlen. Der Witwe eines Beamten oder, wenn sie nicht
vorhanden, seinen ehelichen Nachkommen, ausnahmsweise
auch anderen Personen, gebührt für die auf den Sterbe-
monat folgenden beiden Monate noch die volle Besoldung
des Verstorbenen (Gnadenmonate), ebenso der Genuß der
Dienstwohnung.
Die Beamten haben das Dienstgeheimnis nicht
nur während der Amtsdauer, sondern auch nach Auflösung
des Dienstverbands zu wahren. Sie dürfen Titel, Ehren-
zeichen, Aufträge, Geschenke, Gehaltsbezüge oder Ver-
gütungen' von anderen Regenten oder Regierungen nur
mit Genehmigung des Landesfürsten, anderweit darge-
botene Geschenke oder Belohnungen in bezug auf
ihr Amt sowie Nebenämter u. dgl. nur mit Genehmigung
des Staatsministeriums annehmen.
Die unmittelbar dem Staatsministerium unterstellten
Beamten dürfen den Mitgliedern und Beamten ihrer Be-
hörde einen Urlaub bis zu vierzehn Tagen erteilen. In
anderen Fällen ist das Staatsministerium zuständig. Be-
‚" Den braunschweigischen Staatsangehörigen verbietet
übrigens ganz a gemein $ 10 der N. Landschaftsordnung,
Titel, Rang, Würden, Privilegien, Standeserhöhungen und
Ehrenzeichen von auswärtigen Regierungen ohne Zu-
stimmung des Landesfürsten anzunehmen.