66 B. Verwaltungsrecht.
auf die Dienstjahre, herabgesetzt. Im Gnadenwege kann
ein Betrag bis zum gesetzlichen Höchstbetrage der Pension
des Entlassenen bewilligt werden.
Die entscheidenden Behörden in Disziplinarsachen
sind:
1. bei nicht richterlichen Beamten die Abteilungs-
minister und die Vorstände der betreffenden Behörde.
Sie können Warnungen, Verweise und Geldstrafen
ohne förmliches Disziplinarverfahren verhängen (vgl.
88 89 ff. des Ziv.-St.-Dienst-Gesetzes). Beschwerde
dagegen findet im üblichen Dienstwege statt.
2. bei allen, auch den richterlichen Beamten die
Diszipliinarkammer mit fünf Mitgliedern als
erste, der Disziplinarhof mit sieben Mitgliedern als
zweite Spruchbehörde Als Vertreter des Staats
wirkt der Oberstaatsanwalt oder &in Vertreter des-
selben mit. Das Verfahren hat viel Ähnlichkeit
mit dem Landgerichtsprozeß in Strafsachen; doch ist
die mündliche Verhandlung nicht öffentlich, und es
entscheidet einfache Mehrheit bei der Abstimmung.
Die Berufung kann vom Angeschuldigten wie vom
Oberstaatsanwalt bei der Disziplinarkammer binnen
zwei Wochen nach der Verkündigung (beim Ange-
schuldigten nach der Zustellung der Urteilsausferti-
gung) verfolgt werden.
Über die Auflösung des Dienstverbands ist be-
stimmt, daß jeder Staatsbeamte, ohne Gründe für sein
Gesuch anzuführen, seine Verabschiedung aus dem
Staatsdienste fordern kann; der Abschied muß erteilt
werden, sobald er seine amtlichen Geschäfte erledigt und
bei Rechnungsführung Rechnung gelegt hat. Mit der
Verabschiedung geht Titel und Rang sowie Anspruch auf
Gehalt oder Pension verloren. Der Landesfürst bzw. das
Staatsministerium sind befugt, Beamte (abgesehen von
Richtern und Staatsanwälten) innerhalb der ersten drei
Jahre der Dienstzeit mit derselben Wirkung zu verab-
schieden.
Die Versetzung in den Ruhestand kann jeder
Beamte verlangen: 1. nach zurückgelegtem 50. Dienst-
jahre; 2, nach zurückgelegtem 70. Lebensjahre; 3. wenn
er wegen eines körperlichen Gebrechens oder aus Schwäche
seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung
seiner Amtspflichten dauernd unfähig ist. Zum Beweise