Abschnitt I. Das Beamtenrecht. 67
dieser Tatsache ist regelmäßig die Erklärung der vor-
gesetzten Behörde nötig. Bei richterlichen Beamten kann,
wenn eine solche dauernde Dienstunfähigkeit anzunehmen
ist, durch Entscheidung des Oberlandesgerichts auch gegen
den Willen des Richters die Versetzung in den Ruhestand
verfügt werden. Bei anderen Beamten ist dazu unter der
gleichen Voraussetzung die Landesregierung bzw. das
Staatsministerium befugt, und die Maßregel ist auch
dann zulässig, 1. wenn nicht richterliche Beamte das
50. Dienstjahr oder das 70. Lebensjahr vollendet haben;
2. wenn infolge veränderter Staatseinrichtungen oder
bleibender Verringerung der Geschäfte die Dienste des
Beamten nicht mehr erforderlich sind; 3. das Interesse
des Dienstes die Versetzung in den Ruhestand dringend
geboten erscheinen läßt (über das Verfahren vgl. $$ 116—182
Ziv.-St.-Dienst-Gesetz).
Der in den Ruhestand Versetzte behält den Titel und
Rang seines Amts und hat, falls er ein Gehalt aus der
Staatskasse bezog oder vom Staat gewährleistet erhielt,
einen Anspruch auf Pension. Diese wird nach dem Dienst-
einkommen und der Zahl der Dienstjahre bestimmt: sie
beträgt bis zum Schluß des fünften Dienstjahres ein Dritt-
teil des Diensteinkommens und steigt von da ab mit
jedem Dienstjahre um 1Y/a% bis zu 80°%0 des Dienstein-
kommens!.
Für Kirchendiener sowie für Lehrer an den ver-
schiedenen Schulen gelten ähnliche Vorschriften®. Für
evangelisch-lutherische Kirchendiener ist zur Verhängung
von Ördnungsstrafen sowie zur Einleitung des förmlichen
Disziplinarverfahrens, zu dem es bei Anträgen auf Dienst-
entlassung wegen religiöser Irrlehre oder amtsunwürdigen
Verhaltens der Zustimmung des Synodalausschusses be-
darf, das Konsistorium zuständig. Im übrigen entscheidet
auch hier eine Disziplinarkammer, an zweiter Stelle ein
Disziplinarhof.
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! Für Beamte, die schon am 1. April 1875 oder früher
angestellt worden sind, gelten gewisse günstigere Über-
gangsvorschriften, vgl. Gesetz Nr. 4 vom 14. Januar 1901.
? Gesetz Nr. 70 vom 15. Juni 1890, das Disziplinar-
verfahren gegen Kirchendiener betreffend. Kirchengesetz
Nr. 71 vom I. Dezember 1890, Gesetz Nr. 28 vom 13. Juni
1890, Nr. 54 vom 21. Juli 1906, Nr. 37 vom 9. August 1907.
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