Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

68 B. Verwaltungsrecht. 
6. Die Beamtenwitwen- und Waisenversorgung. 
1. Für die Zivilstaatsbeamten, die Hofbeamten, die 
dem Oberhofmarschall-, dem Oberstallmeisteramte und 
der Hoftheaterintendantur untergeordneten Hofdiener 
sowie die Mitglieder der Hofkapelle, die landschaftlichen 
Beamten, die auf Lebenszeit angestellten städtischen 
Beamten. die Bürger- und Landschullehrer und das Herzog- 
liche Polizeimilitär besteht unter der Verwaltung des 
Finanzkollegiums eine Beamten-Witwen- und 
Waisen-Versorgungsanstalt'. 
Während die genannten Beamten ohne weiteres, auch 
wenn sie in den Ruhestand treten, regelmäßig als Mit- 
glieder der Anstalt angesehen werden, sind zur Teil- 
nahme berechtigt die vor dem 1. April 1899 nicht auf 
Lebenszeit angestellten städtischen Beamten sowie einige 
andere Gruppen aus früherer Zeit ($ 5 des Gesetzes). 
Voraussetzung der Witwen- und Waisenpension ist, 
daß die Ehe vor der Versetzung des Teilnehmers in den 
Ruhestand geschlossen wurde; bei der Witwe fällt ein 
Pensionsanspruch auch dann fort, wenn die Eheschließung 
innerhalb dreier Monate vor dem Tode des Teilnehmers 
zu dem Zwecke stattfand, um der Witwe den Pensions- 
bezug zu verschaffen. 
Die Leistung von Beiträgen ist abgeschafft; eine 
Ausnahme gilt nur für einige in $ 1 des Gesetzes vom 
20. Februar 1899 Nr 9 genannte Beamtenarten. 
Die Höhe der Pension beträgt in der Regel 24 v. H. 
des letzten jährlichen Diensteinkommens des Verstorbenen 
(also nicht seines etwaigen Ruhegehalts. Den Witwen steht 
ein lebenslänglicher, bei Wiederverheiratung wegfallender 
Anspruch auf die volle Pension zu. Nach ihrem Wegfall 
haben eheliche Kinder bis zum vollendeten 20. Lebens- 
jahre ein Anrecht in der Weise, daß ein Kind die Hälfte: 
zwei Kinder zwei Dritteile, drei oder mehr Kinder die 
ganze Pension bekommen. Das Recht der Töchter fällt 
mit der Verheiratung fort®. 
  
1 Gesetz Nr. 30 vom 22. März 1876, geändert durch 
Nr. 9 vom 20. Februar 1899, Nr. 36 vom 12. Juni 1899, 
$ 118 Ziffer 83 und Nr. 29 vom 28. Juni 1902. 
® Besondere Ausnahmen von dieser Regel sind im 
Gesetz einzeln aufgeführt.
	        
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