Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

70 B. Verwaltungsrecht. 
Obliegenheiten des Vormundschafts- und Nachlaßgerichts 
sowie die amtliche Verwahrung der Verfügungen von 
Todes wegen zu besorgen!; auch liegt ihnen (außerhalb 
der Städte Braunschweig und Wolfenbüttel) die unmittel- 
bare Verwaltung der betreffenden Amtsgefängnisse ob. 
Sie führen die Handels-, Genossenschafts-, V ereins-, Muster-, 
Güterrechts-, Dissidenten-Register und wirken bei Ab- 
änderung der Standesamtsregister mit. 
Der Oberstaatsanwalt ist ein nicht richterlicher, 
vom Landesfürsten ernannter Beamter, der die Geschäfte 
der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgerichte versieht. 
Ihm unterstehen die Staatsanwaltschaft beim Land- 
gerichte, die mit richterlichen Beamten (Erster Staats- 
anwalt, Staatsanwälte, Hilfsarbeiter) besetzt ist, und die 
widerruflich ernannten Amtsanwälte bei den Amts- 
gerichten. 
Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind die 
Unteroffiziere und Mannschaften des Polizeimilitärs, die 
Amtsvogte, in der Stadt Braunschweig die Polizei-Ober- 
inspektoren, -Inspektoren, -Oberwachtmeister, -Wacht- 
meister und -Sergeanten, die Vorstände der Ortspolizei 
und deren Vertreter, in Wolfenbüttel der Polizeikommissar, 
die Gemarkungspolizeibeamten, Feldhüter (wegen der 
Feldwrogen) und die Forst-, Jagd- und Fischereischutz- 
beamten und angestellten und beeidigten Aufseher. 
Die Notare sind öffentliche Beamte, die neben den 
Gerichten für die Beurkundung von Rechtsgeschäften und 
sonstigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 
zuständig sind? Ihr Amt ist lebenslähglich. Die An- 
stellung erfolgt durch den Landesfürsten; Vorbedingung 
ist Fähigkeit zum Richteramt. Regelmäßig werden 
Rechtsanwälte dazu bestellt. Die Zahl der Notare wird 
für die einzelnen Kreise nach dem Bedürfnis durch Ver- 
ordnung festgestellt. 
Die Dienstaufsicht führt: 
1. der Amtsrichter hinsichtlich seines Amtsgerichts; 
unter mehreren Amtsrichtern desselben Gerichts wird 
einem von der Landesjustizverwaltung die Dienst- 
aufsicht übertragen; 
  
' Gesetz Nr. 37 und Nr. 38 vom 12. Juni 1899. 
“ Gesetz Nr. 38 vom 12. Juni 1899 88 25 ft.
	        
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