Abschnitt II. Der Rechtsschutz. 71
2. der Landgerichtspräsident über das Landgericht,
sowie die Amtsgerichte und Notare;
3. der ÖOberstaatsanwalt und der erste Staatsanwalt
über die Staats- und Amtsanwaltschaften ;
4. der Oberlandesgerichtspräsident! über das Ober-
landesgericht;
ö. die Landesjustizverwaltung (der Justizminister) über
sämtliche Gerichte, Staatsanwaltschaften und Notare.
2. Das Verwaltungsstreitverfahren.
Seit dem 1. April 1896 besteht in Braunschweig zur
Entscheidung bestimmter Arten von Verwaltungsstreitig-
keitenein Verwaltungsgerichtshof, der aus fünf Mitgliedern
gebildet wird: einem Vorsitzenden, einem richterlichen
Mitgliede (beide auf Lebenszeit ernannt), zwei der Zahl
der höheren Verwaltungsbeamten und einem aus dem
Kreise der Oberlandesgerichtsräte entnommenen Mitgliede;
die drei Letztgenannten und die Stellvertreter sind neben-
amtlich tätig und werden für die Dauer ihres Hauptamts
ernannt. Die Ernennung aller Mitglieder erfolgt seitens
des Landesfürsten. Der Entscheidung des Verwaltungs-
gerichtshofs, dessen Geschäftsgang durch eine vom Staats-
ministerium nach seiner Anhörung erlassene Ordnung
geregelt ist, unterliegen auf erhobene Klage die in den
Gesetzen ausdrücklich bezeichneten Streitsachen über
Ansprüche und Verbindlichkeiten aus dem öffentlichen
Rechte. Die Streitsache muß vorher im Verwaltungswege
innerhalb des gesetzlichen Instanzenzuges, aber unter
Ausfall der Beschwerde an das Staatsministerium, und
unter Beobachtung der etwa vorgeschriebenen Formen
und Fristen zum Austrage gebracht sein. Eine weitere
Beschwerde im Verwaltungswege ist durch Zulässigkeit
der Klage regelmäßig ausgeschlossen. Nur in vereinzelten
Fällen ist wahlweise Klage bei dem Verwaltungsgerichts-
hofe und Beschwerde an das Staatsministerium gestattet;
die Beschwerde muß alsdann innerhalb der für die Klage
in
——
! Die Einrichtung, daß der Oberlandesgerichtspräsident
auch betreffs des Landgerichts und der Amtsgerichte
Aufsichtsgeschäfte zu besorgen habe, ist für das Herzog-
tum nicht übernommen.