72 B. Verwaltungsrecht.
vorgeschriebenen Frist angebracht werden; die Anbringung
des einen Rechtsmittels schließt das andere aus, und bei
Anbringung beider Rechtsmittel ist lediglich der Be-
schwerde Fortgang zu geben. Soweit das Gesetz nicht
für einzelne Fälle (z. B. im Krankenvers.- Recht vier
Wochen) eine andere Frist vorschreibt, ist die Klage
innerhalb einer zweiwöchigen Frist zu erheben. Die Klage
darf nur darauf gestützt werden, daß die angegriffene
Entscheidung auf Nichtanwendung oder unrichtiger An-
wendung des bestehenden Rechts beruhe, oder daß die
tatsächlichen Voraussetzungen nicht vorhanden seien,
welche die entscheidende Stelle zu ihrem Spruch berechtigt
hätten, und daß — in beiden Fällen — der Kläger durch
die Entscheidung in seinen Rechten verletzt sei. Die
Klage hat sich nicht etwa gegen den ursprünglichen
Gegner, sondern gegen die Dienststelle zu richten, die
zuletzt vorher entschieden hatte; es wird jedoch die Kreis-
versammlung und der für sie zu verklagende Kreisaus-
schuß nach außen durch die Kreisdirektion vertreten, und
statt der vereinigten Versammlung des Stadtmagistrats
und der Stadtverordneten ist der [Stadtmagistrat, statt
des Gemeinderats der Gemeindevorsteher zu verklagen.
Bei der Zulassung des Verwaltungsstreitverfahrens
hat die Gesetzgebung, abweichend von der Regelung in
manchen anderen Bundesstaaten, das Aufzählungs-
verfahren gewählt: nur die besonders namhaft ge-
machten Streitfälle gehören vor den Verwaltungsgerichts-
hof. Absichtlich ist es unterlassen, eine allgemeine Be-
stimmung zu erlassen, wonach jeder, der sich durch das
Vorgehen einer Verwaltungsbehörde in seinem Rechte
beeinträchtigt fühlt, die verwaltungsgerichtliche Klage
erheben könnte. Die Zuständigkeit beschränkt sich auf
eine Reihe namhaft gemachter Fälle aus den verschiedenen
Gebieten des öffentlichen Rechts. Dahin gehört die Ab-
wehr gegen Verfügungen und Entscheidungen, die von
den Kreisdirektionen! in Ausübung ihres Aufsichtsrechts
gegen Stadt- und Landgemeinden ergangen sind, ferner
Beschwerden gegen Entscheidungen der vereinigten Ver-
sammlung des Stadtmagistrats und der Stadtverordneten
' Die verwaltungsgerichtliche Klage gegen das Staats-
ministerium oder gegen die Landesregierung ist ausge-
schlossen.