Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

72 B. Verwaltungsrecht. 
vorgeschriebenen Frist angebracht werden; die Anbringung 
des einen Rechtsmittels schließt das andere aus, und bei 
Anbringung beider Rechtsmittel ist lediglich der Be- 
schwerde Fortgang zu geben. Soweit das Gesetz nicht 
für einzelne Fälle (z. B. im Krankenvers.- Recht vier 
Wochen) eine andere Frist vorschreibt, ist die Klage 
innerhalb einer zweiwöchigen Frist zu erheben. Die Klage 
darf nur darauf gestützt werden, daß die angegriffene 
Entscheidung auf Nichtanwendung oder unrichtiger An- 
wendung des bestehenden Rechts beruhe, oder daß die 
tatsächlichen Voraussetzungen nicht vorhanden seien, 
welche die entscheidende Stelle zu ihrem Spruch berechtigt 
hätten, und daß — in beiden Fällen — der Kläger durch 
die Entscheidung in seinen Rechten verletzt sei. Die 
Klage hat sich nicht etwa gegen den ursprünglichen 
Gegner, sondern gegen die Dienststelle zu richten, die 
zuletzt vorher entschieden hatte; es wird jedoch die Kreis- 
versammlung und der für sie zu verklagende Kreisaus- 
schuß nach außen durch die Kreisdirektion vertreten, und 
statt der vereinigten Versammlung des Stadtmagistrats 
und der Stadtverordneten ist der [Stadtmagistrat, statt 
des Gemeinderats der Gemeindevorsteher zu verklagen. 
Bei der Zulassung des Verwaltungsstreitverfahrens 
hat die Gesetzgebung, abweichend von der Regelung in 
manchen anderen Bundesstaaten, das Aufzählungs- 
verfahren gewählt: nur die besonders namhaft ge- 
machten Streitfälle gehören vor den Verwaltungsgerichts- 
hof. Absichtlich ist es unterlassen, eine allgemeine Be- 
stimmung zu erlassen, wonach jeder, der sich durch das 
Vorgehen einer Verwaltungsbehörde in seinem Rechte 
beeinträchtigt fühlt, die verwaltungsgerichtliche Klage 
erheben könnte. Die Zuständigkeit beschränkt sich auf 
eine Reihe namhaft gemachter Fälle aus den verschiedenen 
Gebieten des öffentlichen Rechts. Dahin gehört die Ab- 
wehr gegen Verfügungen und Entscheidungen, die von 
den Kreisdirektionen! in Ausübung ihres Aufsichtsrechts 
gegen Stadt- und Landgemeinden ergangen sind, ferner 
Beschwerden gegen Entscheidungen der vereinigten Ver- 
sammlung des Stadtmagistrats und der Stadtverordneten 
  
' Die verwaltungsgerichtliche Klage gegen das Staats- 
ministerium oder gegen die Landesregierung ist ausge- 
schlossen.
	        
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