Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschnitt II. Der Rechtsschutz. 73 
über Befähigung und Verpflichtung zum Erwerb des 
Bürgerrechts, über Besitz, Verlust, Ruhen und Gebühren 
des Bürgerrechts, über Beschwerden gegen die Liste der 
Wahlberechtigten (auch bei den Urwählerlisten für die 
allgemeinen Landtagswahlen), Beschwerden gegen die 
Wahlen der Stadtverordneten, wegen Heranziehung zu 
Ehrenämtern in der Gemeinde, zu Gemeindelasten und 
persönlichen Leistungen Öffentlich-rechtlicher Art, wegen 
Mitbenutzung der öffentlichen Gemeindeanstalten und 
Teilnahme an den Nutzungen und Erträgen des Gemeinde- 
vermögens sowie bei Ausschluß eines Mitgliedes der 
Stadtverordnetenversammlung aus derselben wegen Un- 
würdigkeit. Für die Entscheidungen des Gemeinderats 
in Angelegenheiten der Landgemeinden gelten sinngemäß 
die gleichen Vorschriften, ebenso in Kreiskommunalsachen 
gegenüber den Beschlüssen des Kreisausschusses oder der 
Kreisversammlung. Sodann findet die Klage statt gegen 
die von den Polizeibehörden in orts-, landes- und berg- 
polizeilichen Angelegenheiten ergangenen Verfügungen 
sowie gegen die Androhung von Zwangsmitteln zu deren 
Durchführung. Der Verletzte hat hierbei die Wahl, ob 
er statt der Klage Beschwerde an das Staatsministerium 
verfolgen will. Gegen die Ausführung eines Zwangs- 
mittels ist stets nur die Beschwerde im Aufsichtswege 
gegeben. Die Klage ist ferner statthaft gegen Ent- 
scheidungen über Beschwerden wegen Heranziehung und 
Veranlagung zu den Kosten der Herstellung, Instand- 
setzung und Unterhaltung von Straßen und Wegen, wegen 
Heranziehung zu Uferunterhaltungskosten auf Grund des 
Wassergesetzes, wegen der Pflicht zur Teilnahme an 
fischereigenossenschaftlichen Lasten und Rechten, wegen 
der Bildung von Jagdbezirken, der Verwertung und Aus- 
übung des Jagdrechts, der Befähigung zum Amt eines 
Jagdverwesers (Administrators) sowie wegen der Ver- 
sagung und Wiederabnahme eines Jagdscheines. In ge- 
werblichen Angelegenheiten steht gegen die Ent- 
scheidung der Polizei- und Kreisdirektion, durch welche 
die Genehmigung zum Betriebe erteilt, versagt oder ent- 
zogen wird, die Klage frei; dasselbe gilt bei den Ver- 
fügungen der Kreisdirektionen, durch die der Antrag auf 
Genehmigung von Innungsstatuten abgelehnt oder die 
Schließung einer Innung oder eines Innungsausschusses 
ausgesprochen wird. Auch in den Angelegenheiten der
	        
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