74 B. Verwaltungsrecht.
Handelskammer können deren Entscheidungen betreffs
der Wahllisten, der Wahl und des Ausscheidens von Mit-
gliedern sowie der fingierten Einschätzung zur Gewerbe-
steuer mit der Klage angegriffen werden. Im Arbeiter-
versicherungsrecht ist die Zuständigkeit des Verwaltungs-
gerichtshofs in zahlreichen Fällen begründet (vgl. S. 105):
gegen die Entscheidungen der Kreisdirektionen, welche
die Zulassung einer Hilfskasse oder den Antrag auf Ge-
nehmigung von Abänderungen des Hilfskassenstatuts ab-
lehnen oder die Schließung einer Hilfskasse anordnen,
sowie gegen die Androhung und Festsetzung von Geld-
strafen und sonstigen Zwangsmitteln; ferner gegen die
Entscheidungen der Kreisdirektionen über Genehmigung
von Statuten und über Statutenänderungen von Zwangs-
kassen, über Schließung oder Auflösung solcher Kassen,
über Streitigkeiten betreffs der Kassenzugehörigkeit, der
Beitragspflicht, der Unterstützungen (in den letztgenannten
Fällen kann auch ein Stadtmagistrat als Aufsichtsbehörde
verklagt werden). In ähnlicher Weise ist bei Entschei-
dungen, die im Unfallrechte der unteren Verwaltungs-
behörde zugewiesen sind (Auseinandersetzung zwischen
Berufsgenossenschaften und Krankenkassen u. a. m.), der
Verwaltungsgerichtshof als letzte Instanz bestellt, und
dasselbe Verfahren greift bei Streit zwischen der Landes-
vorsicherungsanstalt und den beteiligten Krankenkassen
platz.
Die Bausachen sind bereits erwähnt. In der Stadt
Braunschweig findet gegen eine Entscheidung des Stadt-
bauamts Beschwerde bei der Kreisdirektion statt. Gegen
deren Spruch sowie gegen sonstige von den Landespolizei-
behörden in Bauangelegenheiten getroffene Entscheidungen
steht die Klage offen. Im Enteignungsrechte ist es gleich-
falls gestattet, die Vorentscheidungen der Landesökonomie-
kommission mit diesem Rechtsmittel anzufechten; im
Bergrechte gilt das nämliche, wenn durch gemein-
schaftlichen Beschluß der Kammer, Direktion der Berg-
werke und der Kreisdirektion die Zwangsabtretung oder
-erwerbung eines Grundstücks ausgesprochen wurde,
ebenso in Staatsangehörigkeitssachen, wenn durch Be-
scheid der Kreis- oder (in der Stadt Braunschweig) der
Polizeidirektion Angehörigen eines anderen deutschen
Bundesstaates oder früheren Reichsangehörigen die Er-
teilung der Aufnahmeurkunde, oder einem braunschweigi-