Abschnitt II. Der Rechtsschutz. 75
schen Staatsangehörigen in Friedenszeiten die Erteilung
der Entlassungsurkunde versagt ist, sowie in Landtags-
wahlsachen, wenn jemand sich durch Entscheidungen
wegen der Aufnahme oder Nichtaufnahme von Wahl-
berechtigten in die Listen der Berufsstände verletzt fühlt.
In Steuersachen ist die Zuständigkeit des Ver-
waltungsgerichtshofs erheblich beschränkt. In den Streitig-
keiten der Staatseinkommensteuer steht sowohl dem
Steuerpflichtigen als auch dem Vorsitzenden der Be-
rufungskommission die Beschwerde an den Verwaltungs-
gerichtshof zu. Sie ist innerhalb vier Wochen schriftlich
anzubringen und kann nur darauf gestützt werden, daß
die angefochtene Entscheidung auf Nichtanwendung oder
unrichtiger Anwendung bestehender Rechtssätze, Ver-
ordnungen und Bestimmungen beruhe, oder daß das Ver-
fahren an wesentlichen Mängeln leide. Die Anfechtung
einer Schätzung, die zur Grundlage der früheren Ent-
scheidung gedient hatte, ist daher nicht ohne weiteres
möglich. Bei der Ergänzungs- und der Staatsgewerbe-
steuer gelten ähnliche Grundsätze. Da nun die Gemeinde-
einkommen- und Gemeindegewerbesteuer in den meisten
Fällen von der staatlichen Veranlagung abhängen, so
versteht es sich von selbst, daß der Gebrauch des Rechts-
mittels in Gemeindesteuersachen häufig von dem Erfolge
der vorangegangenen Anfechtung betreffs der Staatssteuer
abhängt. Im übrigen bestimmt das Gemeindeabgaben-
gesetz, daß über den Einspruch in Gemeindesteuer- und
-Abgabensachen die Stadtverordneten (oder der (emeinde-
rat) beschließen, daß dagegen binnen zwei Wochen nach
der Zustellung die Beschwerde an die vereinigte Ver-
sammlung des Stadtmagistrats und der Stadtverordneten
(oder an den Kreisausschuß) gegeben sei, und daß danach
die Klage beim Verwaltungsgerichtshofe binnen zwei-
wöchiger Frist offen stehe.
Eine besondere Gruppe bilden die Armenange-
legenheiten. Hier ist der Verwaltungsgerichtshof an
die Stelle der früheren Deputation für Heimatsachen ge-
treten und entscheidet als erste Spruchstelle, wenn ein
im Herzogtume belegener Armenverband den gegen ihn
von einem anderen Armenverband erhobenen Anspruch
auf Erstattung von Unterstützungskosten oder auf Über-
nahme eines Hilfsbedürftigen ablehnt. Gegen die Urteile
des Verwaltungsgerichtshofs findet in Armensachen die