76 B. Verwaltungsrecht.
Berufung an das Bundesamt für das Heimatwesen in
Berlin statt, soweit es sich nicht um die Organisation
oder die örtliche Abgrenzung der einzelnen Armenverbände
handelt: im letzteren Falle behält es bei dem verwaltungs-
gerichtlichen Spruche sein Bewenden.
Das Verfahren beim Verwaltungsgerichtshofe ist
so geregelt, daß die Klage schriftlich eingereicht oder
bei dem Gerichtsschreiber des Verwaltungsgerichtshofs
zu Protokoll gegeben werden muß; sie hat einen be-
stimmten Antrag zu enthalten und die Person des Be-
klagten, den Gegenstand des Anspruchs und die den An-
trag begründenden Tatsachen genau zu bezeichnen‘.
Wenn sich der erhobene Anspruch sofort als rechtlich
unzulässig oder unbegründet herausstellt, so kann die
Klage ohne weiteres durch einen mit Gründen versehenen
Bescheid zurückgewiesen, und ebenso kann, wenn der er-
hobene Anspruch sich sogleich als begründet darstellt,
dem Beklagten ohne weiteres durch einen mit Gründen
versehenen Bescheid aufgegeben werden, den Anlaß zur
Klage zu beseitigen („Klaglosstellung des Klägers“). In
dem Bescheide ist den Parteien mitzuteilen, daß sie das
Recht haben, binnen zwei Wochen vom Tage der Zu-
stellung ab die Anberaumung der mündlichen Verhand-
lung zu beantragen; erfolgt dieser Antrag nicht, so gilt
der Bescheid als endgültiges Urteil. Bei Streitsachen, die
solche Erledigung nicht gestatten, wird die Klage dem
Beklagten zur Gegenerklärung zugefertigt. Nach be-
endetem Schriftwechsel der Parteien kann gleichfalls
durch Bescheid wie angegeben ein Spruch erfolgen. Hat
aber eine Partei die Ansetzung der mündlichen Verhand-
lung gefordert? oder hält das Gericht sie für nötig, so
.—
_1 Der Verwaltungsgerichtshof legt diese Vorschrift
mildrichterlich so aus, daß eine Einbesserung auch nach
Ablauf der Klagfrist noch rechtswirksam vorgenommen
werden kann. Beispielsweise kommt es nicht selten vor,
daß in der schriftlichen Klage statt der Behörde, deren
Entscheidung angefochten werden soll, die ursprüngliche
Gegenpartei (Privatperson, Kasse usw.) als Beklagte an-
gegeben wird. Die nachträgliche Berichtigung dieses
angels ist stets zugelassen.
‚ .* Nurin Staatssteuersachen ergehen die Entscheidungen
in nicht öffentlicher Sitzung, der Regel nach ohne vor-
gängige mündliche Anhörung der Steuerptlichtigen.