Abschnitt 11. Der Rechtsschutz. 77
werden die Parteien dazu unter der Verwarnung geladen,
daß beim Ausbleiben nach Lage der Verhandlungen werde
entschieden werden. Ein Versäumnisurteil ist unzulässig.
Das Gericht bat von Amts wegen sowohl seine Zuständig-
keit zu prüfen wie die für erforderlich gehaltene Beweis-
aufnahme stattfinden zu lassen, ohne an die Parteianträge
gebunden zu sein. Zeugen und Sachverständige können
nach dem Ermessen des Gerichts eidlich oder unbeeidigt
vernommen werden. Der Parteieid ist als Beweismittel
ausgeschlossen. Im übrigen gelten fast durchweg die
allgemeinen Prozeßvorschriften. Gegen die Endurteile
findet lediglich die an den Verwaltungsgerichtshof selbst
zu richtende Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens
unter denselben Voraussetzungen, in demselben Umfange
und innerhalb der gleichen Fristen wie nach den bürger-
lichen Prozeßgesetzen statt. Die Kosten und baren Aus-
lagen des Verfahrens sowie die nötigen baren Auslagen
des obsiegenden Teils sind, soweit dieser nicht wegen
eigenen Verschuldens sie selbst zu tragen Iıat, dem unter-
liegenden Teil zur Last zu legen!. An Gerichtsgebühren
kommt ein Pauschsatz (Höchstbetrag 150 M.) zur Hebung,
außer wenn der unterliegende Teil eine Behörde, eine in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten reichs- oder landes-
gesetzlich gebührenfreien Person, oder wenn die Ent-
scheidung ohne vorgängige mündliche Verhandlung er-
folgt ist.
Die Entscheidungen werden, soweit erforderlich,
namens des Verwaltungsgerichtshofs von dessen Vorsitzen-
dem im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens voll-
streckt. Sie sind, soweit nicht die Gesetze abweichende
Bestimmungen enthalten, dahin zu treffen, daß die Klage
zurückgewiesen, oder daß die angegriffiene Verfügung
ganz oder teilweise aufgehoben, und daß dem Beklagten
aufgegeben wird, nach der abgegebenen Entscheidung
und entsprechend der sonstigen Sachlage zu verfahren.
Eine eigentliche Verurteilung erfolgt also nicht; die Ver-
waltungsbehörden haben aber die Entscheidungen dem-
gemäß im Einzelfalle dem weiteren Verfahren zugrunde
zu legen und sie durchzuführen.
! Vgl. Gesetz Nr. 44 vom 26. Juni 1903,