Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschnitt II. Der Recchtsschutz. 79 
gesetzt) oder für begründet erklärt (das Gerichtsverfahren 
ist dann einzustellen und aufzuheben). Rechtsmittel gegen 
dies Urteil sind ausgeschlossen. 
Die Anrufung des Kompetenzgerichtshofs kann nicht 
mehr erfolgen, wenn die Zulässigkeit des Rechtswegs 
schon durch rechtskräftiges Urteil des Gerichts feststeht, 
oder wenn die Streitsache im Wege der Revision beim 
Reichsgerichte anhängig geworden ist. 
4. Die Schiedsmannsordnung. 
Um eine vereinfachte, beschleunigte Möglichkeit der 
gütlichen Erledigung von Prozessen zu bieten, ist vor- 
geschrieben', daß für alle Gemeinden Schiedsmänner zu 
Vergleichsverhandlungen in bürgerlichen Rechtsstreitig- 
keiten und zu Sühneverhandlungen über Beleidigungen 
und Körperverletzungen zu bestellen sind. Die Wahl 
erfolgt durch die Stadtverordneten oder den Gemeinde- 
rat. Die Aufsicht über die Schiedsmänner führt der Land- 
gerichtspräsident in Braunschweig. 
In bürgerlichen Streitsachen finden solche Vergleichs- 
verhandlungen nur über vermögensrechtliche An- 
sprüche auf Antrag einer der beiden Parteien statt. Keine 
Partei ist zur Stellung dieses Antrags verpflichtet. Der 
Schiedsmann kann die Amtsausübung ablehnen, wenn er 
unzuständig sein würde, oder wenn ihm die streitige 
Angelegenheit zu weitläufig oder zu schwierig erscheint. 
Ausbleiben des Antragsstellers oder der Gegenpartel ohne 
vorgängige Anzeige kann vom Schiedsmann mit Geld- 
strafe von 50 Pfg. bis 1 M. bestraft werden. Gegen die 
Straffestsetzung ist Beschwerde an den Landgerichts- 
präsidenten zulässig. Kommt ein Vergleich zustande, so 
wird dieser durch Eintrag ins Protokoll des Schiedsmanms 
festgestellt. 
Die erfolglose Stühneverhandlung in Strafsachen ist 
die regelmäßige Vorbedingung für Privatklagesachen nach 
der Strafprozeßordnung. Eine Bescheinigung über die 
Erfolglosigkeit wird nur erteilt, wenn der Antragsteller 
im Termine erschienen ist. 
nen 
ı Gesetz, die Schiedsmannsordnung betreffend, vom 
2. Juli 1896 Nr. 41 mit Ausführungsbestimmungen vom 11. 
und 18. März 1897 Nr. 9 und 11, sowie vom 14. Juni 1095 Nr. 89.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.