Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

80 B. Verwaltungsrecht. 
5. Begnadigung und Niederschlagung des 
Strafverfahrens. 
Der Landesfürst hat in Strafsachen das Recht der 
Begnadigung!. Er kann die Strafe ganz erlassen oder 
sie mildern, es steht ihm das Recht zu, eine schwerere 
in eine leichtere Strafe umzuwandeln; auch kann die 
Vollstreckung der Strafe im Gnadenwege zunächst auf- 
gehoben und von dem Verhalten des Verurteilten ab- 
hängig gemacht werden. 
Während man von Begnadigung regelmäßig im Hin- 
blick auf rechtskräftige gerichtliche Verurteilung zu 
sprechen pflegt, kommt daneben auch vor Beendigung 
einer eingeleiteten strafrechtlichen Untersuchung die Be- 
fugnis des Landesfürsten, Gnade vor Recht gehen zu 
lassen, in Betracht („Abolitionsrecht“). Der Landesfürst 
kann die Untersuchung, nachdem sich der Strafsenat des 
Oberlandesgerichts gutachtlich darüber geäußert hat, 
niederschlagen?, so daß das Verfahren damit beendet ist; 
auch die Niederschlagung kann an Bedingungen (z. B. 
Zahlung einer Geldbuße) geknüpft werden. Nur bei An- 
klagen gegen Minister und Mitglieder des Landtags- 
ausschusses wegen Verfassungsverletzung (8$ 108 ff. der 
N.L.O.) ist Niederschlagung unzulässig ($ 111 daselbst), 
und der Verurteilte kann im Staatsdienste nicht wieder 
angestellt werden. 
6. Die Zwangsenteignung. 
Die Landesverfassung hat den Grundsatz aufgestellt?, 
daß Privateigentum und Privatgerechtsame für wesent- 
liche Zwecke des Staats oder einer Gemeinde nur in den 
gesetzlich bestimmten oder durch dringende Notwendig- 
keit gebotenen Fällen gegen vorgängige Entschädigung 
auf Verfügung der zuständigen Verwaltungsbehörden in 
m us | —,r 
‚. "Neue Landschaftsordnung $ 208; in Militärsachen 
ist der König von Preußen zuständig, vgl. 8. 118. 
‚.” Diese landesfürstliche Befugnis kann auch in Dis- 
ziplinarsachen ausgeübt werden, vgl. Braunschw. Zeit- 
schrift f. Rechtspfleee Bd. 4 (S. 9 m. 
: 8 33 der N.L.O. 5 99 8
	        
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