80 B. Verwaltungsrecht.
5. Begnadigung und Niederschlagung des
Strafverfahrens.
Der Landesfürst hat in Strafsachen das Recht der
Begnadigung!. Er kann die Strafe ganz erlassen oder
sie mildern, es steht ihm das Recht zu, eine schwerere
in eine leichtere Strafe umzuwandeln; auch kann die
Vollstreckung der Strafe im Gnadenwege zunächst auf-
gehoben und von dem Verhalten des Verurteilten ab-
hängig gemacht werden.
Während man von Begnadigung regelmäßig im Hin-
blick auf rechtskräftige gerichtliche Verurteilung zu
sprechen pflegt, kommt daneben auch vor Beendigung
einer eingeleiteten strafrechtlichen Untersuchung die Be-
fugnis des Landesfürsten, Gnade vor Recht gehen zu
lassen, in Betracht („Abolitionsrecht“). Der Landesfürst
kann die Untersuchung, nachdem sich der Strafsenat des
Oberlandesgerichts gutachtlich darüber geäußert hat,
niederschlagen?, so daß das Verfahren damit beendet ist;
auch die Niederschlagung kann an Bedingungen (z. B.
Zahlung einer Geldbuße) geknüpft werden. Nur bei An-
klagen gegen Minister und Mitglieder des Landtags-
ausschusses wegen Verfassungsverletzung (8$ 108 ff. der
N.L.O.) ist Niederschlagung unzulässig ($ 111 daselbst),
und der Verurteilte kann im Staatsdienste nicht wieder
angestellt werden.
6. Die Zwangsenteignung.
Die Landesverfassung hat den Grundsatz aufgestellt?,
daß Privateigentum und Privatgerechtsame für wesent-
liche Zwecke des Staats oder einer Gemeinde nur in den
gesetzlich bestimmten oder durch dringende Notwendig-
keit gebotenen Fällen gegen vorgängige Entschädigung
auf Verfügung der zuständigen Verwaltungsbehörden in
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‚. "Neue Landschaftsordnung $ 208; in Militärsachen
ist der König von Preußen zuständig, vgl. 8. 118.
‚.” Diese landesfürstliche Befugnis kann auch in Dis-
ziplinarsachen ausgeübt werden, vgl. Braunschw. Zeit-
schrift f. Rechtspfleee Bd. 4 (S. 9 m.
: 8 33 der N.L.O. 5 99 8