Abschnitt II. Der Rechtsschutz. 81
Anspruch genommen werden können, und daß, wenn die
vorgängige Ermittelung der Entschädigung nicht möglich
war, diese nachträglich ohne Verzug festgestellt und ge-
leistet werden muß. Diesen Gedanken hat nun das Gesetz
Nr. 78 vom 13. September 1867, die Ausmittelung der
Entschädigungen bei Expropriationen betreffend, näher
ausgeführt. Danach soll die dem Enteigneten zu ge-
währende volle Entschädigung denjenigen Betrag ent-
halten, um den dessen Vermögen durch die Zwangs-
enteignung vermindert wird (entstandener Schaden und
entzogener Gewinn), so daß durch diese für ihn weder
ein Vermögensvorteil noch ein Vermögensnachteil ent-
steht. Nachdem vom Staatsministerium oder der in einigen
Ausnahmefällen an dessen Stelle tretenden Behörde das
Enteignungsrecht erteilt ist, muß zunächst vor der Kreis-
(in der Stadt Braunschweig Polizei-)direktion eine güt-
liche Vereinbarung versucht werden. Gelingt diese, so
tritt die darüber ausgefertigte Urkunde an die Stelle der
nachstehend beschriebenen, behördlichen Feststellung.
Wird die gütliche Verständigung nicht erzielt, so erfolgt
auf Antrag des Enteigners, der an die Landesöko-
nomiekommission zu richten ist, durch diese auf den
Vorschlag des von ihr mit der Leitung der Abschätzung
beauftragten Lokalkommissars die Abschätzung durch
drei Sachverständige. Der Kommissar hat zunächst unter
Zuziehung der Parteien die abzutretenden Grundstücke
und deren rechtmäßige Inhaber zu ermitteln, die Grund-
stücke, soweit es nötig und nicht schon früher ge-
schehen, aufmessen zu lassen, sodann die Anweisung für
die Sachverständigen, nachdem er über den Entwurf die
Beteiligten gehört und namentlich ihre Anderungs- und
Ergänzungsanträge geprüft hat, schriftlich festzustellen,
auch, falls nicht beide Teile darauf verzichten, die Sach-
verständigen zu beeidigen. Diese haben ihr Gutachten
durch die Erwägungen und Voraussetzungen, auf denen
es beruht, zu begründen, namentlich den Verkaufs- und
den Ertragswert sowie gegebenenfalls das Interesse mög-
lichst gesondert anzugeben. Um dies zu erreichen, sind,
soweit angängig, die örtlichen Kaufpreise zu berück-
sichtigen, der jährliche Einnahmeverlust des Enteigneten
zu veranschlagen und als Kapital zu berechnen, und der
Wert, den der Gegenstand für den Enteigneten unter ob-
Frankenberg, Braunschweig. 6