Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschnitt II. Der Rechtsschutz. 81 
Anspruch genommen werden können, und daß, wenn die 
vorgängige Ermittelung der Entschädigung nicht möglich 
war, diese nachträglich ohne Verzug festgestellt und ge- 
leistet werden muß. Diesen Gedanken hat nun das Gesetz 
Nr. 78 vom 13. September 1867, die Ausmittelung der 
Entschädigungen bei Expropriationen betreffend, näher 
ausgeführt. Danach soll die dem Enteigneten zu ge- 
währende volle Entschädigung denjenigen Betrag ent- 
halten, um den dessen Vermögen durch die Zwangs- 
enteignung vermindert wird (entstandener Schaden und 
entzogener Gewinn), so daß durch diese für ihn weder 
ein Vermögensvorteil noch ein Vermögensnachteil ent- 
steht. Nachdem vom Staatsministerium oder der in einigen 
Ausnahmefällen an dessen Stelle tretenden Behörde das 
Enteignungsrecht erteilt ist, muß zunächst vor der Kreis- 
(in der Stadt Braunschweig Polizei-)direktion eine güt- 
liche Vereinbarung versucht werden. Gelingt diese, so 
tritt die darüber ausgefertigte Urkunde an die Stelle der 
nachstehend beschriebenen, behördlichen Feststellung. 
Wird die gütliche Verständigung nicht erzielt, so erfolgt 
auf Antrag des Enteigners, der an die Landesöko- 
nomiekommission zu richten ist, durch diese auf den 
Vorschlag des von ihr mit der Leitung der Abschätzung 
beauftragten Lokalkommissars die Abschätzung durch 
drei Sachverständige. Der Kommissar hat zunächst unter 
Zuziehung der Parteien die abzutretenden Grundstücke 
und deren rechtmäßige Inhaber zu ermitteln, die Grund- 
stücke, soweit es nötig und nicht schon früher ge- 
schehen, aufmessen zu lassen, sodann die Anweisung für 
die Sachverständigen, nachdem er über den Entwurf die 
Beteiligten gehört und namentlich ihre Anderungs- und 
Ergänzungsanträge geprüft hat, schriftlich festzustellen, 
auch, falls nicht beide Teile darauf verzichten, die Sach- 
verständigen zu beeidigen. Diese haben ihr Gutachten 
durch die Erwägungen und Voraussetzungen, auf denen 
es beruht, zu begründen, namentlich den Verkaufs- und 
den Ertragswert sowie gegebenenfalls das Interesse mög- 
lichst gesondert anzugeben. Um dies zu erreichen, sind, 
soweit angängig, die örtlichen Kaufpreise zu berück- 
sichtigen, der jährliche Einnahmeverlust des Enteigneten 
zu veranschlagen und als Kapital zu berechnen, und der 
Wert, den der Gegenstand für den Enteigneten unter ob- 
Frankenberg, Braunschweig. 6
	        
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