Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

82 B. Verwaltungsrecht. 
waltenden besonderen Umständen hat, in Betracht zu 
ziehen. Die Abschätzung soll den Wert des Gegenstandes 
zur Zeit des gestellten Antrags auf Abschätzung er- 
mitteln; es bleibt dabei außer Betracht ein bloß möglicher 
Gewinn, der durch besondere neue Anlagen, durch Speku- 
lationen oder eine neue gewerbliche Benutzungsweise, zu 
der noch keine Einleitung gemacht war, erzielt werden 
könnte, ferner die Vermehrung des Wertes der Grund- 
stücke infolge des Unternehmens, für welches die Zwangs- 
enteignung erfolgt, wogegen jede Erweiterung oder Fort- 
setzung des Unternehmens, für welche ursprünglich nicht 
mit enteignet wurde, als ein neues Unternehmen gelten 
soll; auch der sog. Liebhaberwert (Affektionspreis) ist un- 
berücksichtigt zu lassen. Für Neubauten, Anpflanzungen, 
Verbesserungen und neue Anlagen wird keine Ent- 
schädigung gewährt, wenn sich aus der Art der Anlage, 
ihrem Zeitpunkte oder den sonst obwaltenden Umständen 
ergibt, daß sie nur in der Absicht vorgenommen sind, 
eine höhere Entschädigung zu erzielen. Notwendige Ver- 
wendungen aber, die der Enteignete, wenn auch erst nach 
Empfang des Antrags auf Abschätzung, gemacht hat, 
sind ihrem vollen Werte nach zu vergüten. Liegt das 
Gutachten der Schätzer vor, so hat der Lokalkommissar 
den Parteien Gelegenheit zu geben, sich in einem Termin 
darüber zu erklären und etwaige Anträge auf Abgabe 
eines anderweiten Gutachtens, Ergänzung des erstatteten 
Gutachtens nach besonderen, bisher nicht berücksichtigten 
grundsätzlichen Gesichtspunkten oder auf abermalige 
Abschätzung durch andere Sachverständige zu stellen. 
Der Kommissar legt sodann die Akten mit seinem gut- 
achtlichen Berichte der Landesökonomiekommission Vor, 
die über die Anträge der Parteien und über deren etwaige 
Beschwerden gegen die Verfügungen des Kommissars zu 
entscheiden hat. Gegen diese (der eigentlichen Fest- 
stellung der Entschädigung vorangehende, deshalb auch 
Vorentscheidungen genannte) Entscheidungen der 
Landesökonomiekommission ist die Klage bei dem Ver- 
waltungsgerichtshofe zulässig. Wenn das vorbereitende 
Verfahren erledigt ist, stelltdie Landesökonomiekommission 
den Betrag der Entschädigung nach pflichtmäßigem, aus 
den Verhandlungen geschöpftem Ermessen fest. Ein 
Rechtsmittel gegen diese Festsetzung ist nicht gegeben. 
Das Ergebnis hat die Landesökonomiekommission den
	        
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