Abschnitt II. Der Rechtsschutz. 833
Beteiligten bekannt zu geben und dem nach der Lage
der Grundstücke zuständigen Amtsgerichte mitzuteilen.
Die Entschädigung ist vor Einräumung des enteigneten
Grundstücks zu leisten. Sie kann vergleichsweise in Geld,
Grundstücken und anderen Leistungen, im Zwangsver-
fahren nur in Geld, unter besonderen Umständen auch
in Geldrenten erfolgen. Wenn einzelne Teile eines Grund-
stücks in Anspruch genommen werden, so kann der Ent-
eignete bei Gebäuden schlechthin, bei anderen Grund-
stücken in dem Falle, daß der übrigbleibende Teil nach
dem in dieser Hinsicht nicht weiter anfechtbaren Urteile
der Mehrheit der Sachverständigen wegen seiner Klein-
heit oder anderer Umstände gar nicht oder nicht ohne
erhebliche Erschwerung und Belästigung seiner früheren
Bestimmung dienen kann, dieEnteignungdes Ganzen
verlangen!. Fordert der Enteignete dies nicht oder wird
sein Antrag von der Mehrheit der Sachverständigen ver-
worfen, so ist die Wertminderung zu vergüten, die
der übrigbleibende Teil durch die Abtrennung erleidet.
Der Enteignende hat hierbei aber auch ein wichtiges
Recht: er kann in solchem Falle die Enteignung des
Ganzen fordern, wenn die Wertminderung mehr als ein
Viertel desjenigen Wertes beträgt, den der übrigge-
bliebene Teil als Teil des Ganzen hatte, und wenn sich
der Enteignete mit diesem Viertel als Entschädigung für
die Wertminderung nicht begnügen will. Bei vorüber-
gehender Benutzung von Grundstücken, z. B. zu Not-
wegen, Ablageräumen u. dgl., ist das Entschädigungs-
verfahren in die Hand der Kreisdirektionen (in der Stadt
Braunschweig der Polizeidirektion) gelegt. Die Ent-
schädigung für etwaige Verschlechterungen des Grund-
stücks und für entzogene Nutzung ist durch sie, nötigen-
falls unter Zuziehung von Sachverständigen, zu ermitteln
und festzusetzen. Die Nutzungsentschädigung ist in monat-
lichen oder in vierteljährlichen Beträgen vorauszuzahlen.
Steht fest, daß die Benutzung des Grundstücks länger als
ni,
! Der Enteignende kann dieser für ihn bisweilen recht
kostspieligen Wendung nicht dadurch entgehen, daß er
den Enteignungsantrag zurückzieht. Eine derartige Zurück-
nahme ist nicht mehr zulässig, wenn auf Abschätzung bei
der Landesökonomiekommission angetragen oder wenn
die Entschädigung durch gütliche Einigung festgestellt ist.
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