Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschnitt II. Der Rechtsschutz. 833 
Beteiligten bekannt zu geben und dem nach der Lage 
der Grundstücke zuständigen Amtsgerichte mitzuteilen. 
Die Entschädigung ist vor Einräumung des enteigneten 
Grundstücks zu leisten. Sie kann vergleichsweise in Geld, 
Grundstücken und anderen Leistungen, im Zwangsver- 
fahren nur in Geld, unter besonderen Umständen auch 
in Geldrenten erfolgen. Wenn einzelne Teile eines Grund- 
stücks in Anspruch genommen werden, so kann der Ent- 
eignete bei Gebäuden schlechthin, bei anderen Grund- 
stücken in dem Falle, daß der übrigbleibende Teil nach 
dem in dieser Hinsicht nicht weiter anfechtbaren Urteile 
der Mehrheit der Sachverständigen wegen seiner Klein- 
heit oder anderer Umstände gar nicht oder nicht ohne 
erhebliche Erschwerung und Belästigung seiner früheren 
Bestimmung dienen kann, dieEnteignungdes Ganzen 
verlangen!. Fordert der Enteignete dies nicht oder wird 
sein Antrag von der Mehrheit der Sachverständigen ver- 
worfen, so ist die Wertminderung zu vergüten, die 
der übrigbleibende Teil durch die Abtrennung erleidet. 
Der Enteignende hat hierbei aber auch ein wichtiges 
Recht: er kann in solchem Falle die Enteignung des 
Ganzen fordern, wenn die Wertminderung mehr als ein 
Viertel desjenigen Wertes beträgt, den der übrigge- 
bliebene Teil als Teil des Ganzen hatte, und wenn sich 
der Enteignete mit diesem Viertel als Entschädigung für 
die Wertminderung nicht begnügen will. Bei vorüber- 
gehender Benutzung von Grundstücken, z. B. zu Not- 
wegen, Ablageräumen u. dgl., ist das Entschädigungs- 
verfahren in die Hand der Kreisdirektionen (in der Stadt 
Braunschweig der Polizeidirektion) gelegt. Die Ent- 
schädigung für etwaige Verschlechterungen des Grund- 
stücks und für entzogene Nutzung ist durch sie, nötigen- 
falls unter Zuziehung von Sachverständigen, zu ermitteln 
und festzusetzen. Die Nutzungsentschädigung ist in monat- 
lichen oder in vierteljährlichen Beträgen vorauszuzahlen. 
Steht fest, daß die Benutzung des Grundstücks länger als 
ni, 
! Der Enteignende kann dieser für ihn bisweilen recht 
kostspieligen Wendung nicht dadurch entgehen, daß er 
den Enteignungsantrag zurückzieht. Eine derartige Zurück- 
nahme ist nicht mehr zulässig, wenn auf Abschätzung bei 
der Landesökonomiekommission angetragen oder wenn 
die Entschädigung durch gütliche Einigung festgestellt ist. 
6*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.