Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Geschichtliches. 3 
insbesondere die Erneuerte Landschaftsordnung als für 
ihn unverbindlich hinzustellen. Die Landesversammlung, 
dıe im Hinblick hierauf durch ihre verfassungsmäßig dazu 
befugten vereinigten Ausschüsse einberufen war, hat es 
an kräftiger Abwehr nicht fehlen lassen: sie wurde be- 
schwerdeführend bei der Bundesversammlung in Frank- 
furt a. M. vorstellig, die ihr in einem Beschlusse vom 4. No- 
vember 1830 recht gab. Inzwischen waren jedoch, hauptsäch- 
lich durch den Verfassungsstreit veranlaßt, in Braunschweig 
innere Unruhen ausgebrochen, Herzog Karl hatte aus dem 
Lande seiner Väter im September 1830 flüchten müssen, 
und es war seinem Bruder, dem Herzog Wilhelm, der an 
seine Stelle trat und im Einverständnis mit den Agnaten 
die Regierung wegen Unfähigkeit des bisherigen Inhabers 
durch Patent vom 20. April 1831 endgültig übernahm, in 
gesegneter S3jähriger Wirksamkeit vergönnt, das Herzog- 
tum als „Bürgerstaat voll Recht und Ordnung“, wie man 
es zutreffend genannt hat, dem Ausbau seiner Verfassung 
und Verwaltung entgegenzuführen. Am 30. September 
1831 trat der vom Landesfürsten ordnungsmäßig berufene 
Landtag zusammen; nach längeren Verhandlungen, in 
denen das staatsmännische Geschick des kurz vorher ins 
Ministerium berufenen Geheimrats von Schleinitz her- 
vortrat, einigte man sich über eine alsbald durchgeführte 
wesentliche Umgestaltung der Verfassung: die Neue 
Landschaftsordnung vom 12. Oktober 1932 Nr. 18' 
beseitigte die bis dahin geltende Trennung der Land- 
schaft in zwei Kammern (Kurien) und räumte, dem Zuge 
der Zeit folgend, neben besonderen Vertretern der Ititter- 
schaft, der Geistlichkeit, der Städte sowie der Flecken- 
bewohner, Freisassen und Bauern (?/s) auch einer Anzahl 
gemeinschaftlich zu wählender Abgeordneten (’s) die 
Mitgliedschaft ein. Hand ın Hand mit dieser Regelung 
ging eine an demselben Tage veröffentlichte, seitdem als 
Verfassungsbestandteil behandelte Vereinbarung, durch 
welche ein Rechtsanspruch des Landesfürsten auf Ge- 
währung einer bestimmten Jahressumme (Zivilliste) an- 
erkannt, im übrigen aber die schon 1794 berücksichtigte 
Bereithaltung des Kammergutes für Landeszwecke be- 
stätigt wurde (der sog. Finanznebenvertrag). 
ı In der nachfolgenden Darstellung regelmäßig als 
N.L.O. bezeichnet. 
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