Geschichtliches. 3
insbesondere die Erneuerte Landschaftsordnung als für
ihn unverbindlich hinzustellen. Die Landesversammlung,
dıe im Hinblick hierauf durch ihre verfassungsmäßig dazu
befugten vereinigten Ausschüsse einberufen war, hat es
an kräftiger Abwehr nicht fehlen lassen: sie wurde be-
schwerdeführend bei der Bundesversammlung in Frank-
furt a. M. vorstellig, die ihr in einem Beschlusse vom 4. No-
vember 1830 recht gab. Inzwischen waren jedoch, hauptsäch-
lich durch den Verfassungsstreit veranlaßt, in Braunschweig
innere Unruhen ausgebrochen, Herzog Karl hatte aus dem
Lande seiner Väter im September 1830 flüchten müssen,
und es war seinem Bruder, dem Herzog Wilhelm, der an
seine Stelle trat und im Einverständnis mit den Agnaten
die Regierung wegen Unfähigkeit des bisherigen Inhabers
durch Patent vom 20. April 1831 endgültig übernahm, in
gesegneter S3jähriger Wirksamkeit vergönnt, das Herzog-
tum als „Bürgerstaat voll Recht und Ordnung“, wie man
es zutreffend genannt hat, dem Ausbau seiner Verfassung
und Verwaltung entgegenzuführen. Am 30. September
1831 trat der vom Landesfürsten ordnungsmäßig berufene
Landtag zusammen; nach längeren Verhandlungen, in
denen das staatsmännische Geschick des kurz vorher ins
Ministerium berufenen Geheimrats von Schleinitz her-
vortrat, einigte man sich über eine alsbald durchgeführte
wesentliche Umgestaltung der Verfassung: die Neue
Landschaftsordnung vom 12. Oktober 1932 Nr. 18'
beseitigte die bis dahin geltende Trennung der Land-
schaft in zwei Kammern (Kurien) und räumte, dem Zuge
der Zeit folgend, neben besonderen Vertretern der Ititter-
schaft, der Geistlichkeit, der Städte sowie der Flecken-
bewohner, Freisassen und Bauern (?/s) auch einer Anzahl
gemeinschaftlich zu wählender Abgeordneten (’s) die
Mitgliedschaft ein. Hand ın Hand mit dieser Regelung
ging eine an demselben Tage veröffentlichte, seitdem als
Verfassungsbestandteil behandelte Vereinbarung, durch
welche ein Rechtsanspruch des Landesfürsten auf Ge-
währung einer bestimmten Jahressumme (Zivilliste) an-
erkannt, im übrigen aber die schon 1794 berücksichtigte
Bereithaltung des Kammergutes für Landeszwecke be-
stätigt wurde (der sog. Finanznebenvertrag).
ı In der nachfolgenden Darstellung regelmäßig als
N.L.O. bezeichnet.
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