Abschnitt II. Der Rechtsschutz. 85
andere Grundstücke als Entschädigung ausgewiesen, so
treten diese stillschweigend und unbedingt an die Stelle
der enteigneten, und eine Aufforderung der dinglich Be-
teiligten ist in diesem Falle nicht nötig.
Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt der Ent-
eignende. Er hat besonders die dem Enteigneten ver-
anlaßten Wege und Versäumnisse auf dessen Verlangen
zu vergüten. Die Kosten erfolgloser Weiterungen fallen
indessen dem Urheber zur Last. Die Kostenfestsetzung
erfolgt durch die Landesökonomiekommission, im Be-
schwerdewege durch das Staatsministerium, die Zwangs-
einziehung durch die Kreis(oder Polizei- direktion.
Die Beschreitung des Rechtsweges ist, ab-
weichend von der in manchen anderen Bundesstaaten
geltenden Regelung, nur zulässig, wenn ein über den Be-
trag der Entschädigung abgeschlossener Vergleich an-
gefochten werden soll, oder wegen Versagung oder wesent-
licher Verletzung des vorgeschriebenen Verfahrens. In
beiden Fällen haben die Gerichte nicht endgültig zu ent-
scheiden, sondern (ähnlich wie der Verwaltungsgerichts-
hof) auf Einleitung oder Wiederholung des gesetzlichen
Verfahrens zu erkennen.
7. Gemeinheitsteilungen'!.
Gegenstand der gesetzlich geregelten Gemeinheits-
teilung, die seit ihrer Zulassung in nahezu 90° aller
Gemeinlen des Herzogtums Eingang gefunden hat, ist
die Auseinandersetzung derer, die vermöge des Eigen-
tums oder eines Dienstbarkeitsrechts Teilnehmer an den
Nutzungen von Grundstücken sind, die zur Acker-,
Wiesen- oder Forstkultur oder zur Weide dienen, falls
die Teilnahme im Recht zur Acker-, Wiesen- oder Forst-
kultur, zum Weidegang mit Vieh überhaupt oder zur
Schäfereihaltung, zur Mast, zum Plaggen- oder Heid-
hiebe, zum Laub- oder Streuharken oder zur Holzberech-
tigung irgendeiner Art beruht. Miteigentümer können
nur, wenn das Einzelrecht mit einem Interessenten-, Ge-
nn an en
! Neue Gemeinheitsteilungsordnung Nr. 1 (Jahrgang
1&35) vom 20. Dez. 1834; vgl. dazu Gesetz Nr. 19 vom
3. Aug 1836; Nr. 31 vom 12. Febr. 1842; Nr. 5 vom
18. Febr. 1850.