Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschnitt II. Der Rechtsschutz. 85 
andere Grundstücke als Entschädigung ausgewiesen, so 
treten diese stillschweigend und unbedingt an die Stelle 
der enteigneten, und eine Aufforderung der dinglich Be- 
teiligten ist in diesem Falle nicht nötig. 
Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt der Ent- 
eignende. Er hat besonders die dem Enteigneten ver- 
anlaßten Wege und Versäumnisse auf dessen Verlangen 
zu vergüten. Die Kosten erfolgloser Weiterungen fallen 
indessen dem Urheber zur Last. Die Kostenfestsetzung 
erfolgt durch die Landesökonomiekommission, im Be- 
schwerdewege durch das Staatsministerium, die Zwangs- 
einziehung durch die Kreis(oder Polizei- direktion. 
Die Beschreitung des Rechtsweges ist, ab- 
weichend von der in manchen anderen Bundesstaaten 
geltenden Regelung, nur zulässig, wenn ein über den Be- 
trag der Entschädigung abgeschlossener Vergleich an- 
gefochten werden soll, oder wegen Versagung oder wesent- 
licher Verletzung des vorgeschriebenen Verfahrens. In 
beiden Fällen haben die Gerichte nicht endgültig zu ent- 
scheiden, sondern (ähnlich wie der Verwaltungsgerichts- 
hof) auf Einleitung oder Wiederholung des gesetzlichen 
Verfahrens zu erkennen. 
7. Gemeinheitsteilungen'!. 
Gegenstand der gesetzlich geregelten Gemeinheits- 
teilung, die seit ihrer Zulassung in nahezu 90° aller 
Gemeinlen des Herzogtums Eingang gefunden hat, ist 
die Auseinandersetzung derer, die vermöge des Eigen- 
tums oder eines Dienstbarkeitsrechts Teilnehmer an den 
Nutzungen von Grundstücken sind, die zur Acker-, 
Wiesen- oder Forstkultur oder zur Weide dienen, falls 
die Teilnahme im Recht zur Acker-, Wiesen- oder Forst- 
kultur, zum Weidegang mit Vieh überhaupt oder zur 
Schäfereihaltung, zur Mast, zum Plaggen- oder Heid- 
hiebe, zum Laub- oder Streuharken oder zur Holzberech- 
tigung irgendeiner Art beruht. Miteigentümer können 
nur, wenn das Einzelrecht mit einem Interessenten-, Ge- 
nn an en 
  
! Neue Gemeinheitsteilungsordnung Nr. 1 (Jahrgang 
1&35) vom 20. Dez. 1834; vgl. dazu Gesetz Nr. 19 vom 
3. Aug 1836; Nr. 31 vom 12. Febr. 1842; Nr. 5 vom 
18. Febr. 1850.
	        
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