6 B. Verwaltungsrecht.
meinheits- oder Korporationsverband oder einem selb-
ständigen Gut zusammenhängt, die landesgesetzlich ge-
regelte Auseinandersetzung fordern; bei Grundstücken,
die zu Gemeindezwecken dienen, ist die Teilung aus-
geschlossen.
Eine Spezialauseinandersetzung (-Separation)
liegt vor, wenn es sich um die Teilung des Gemeinheits-
gutes bei Mitgliedern einer und derselben Gemeinheit
handelt,
Bei einer Generalauseinandersetzung (-Separa-
tion) steht die Auflösung des Verhältnisses unter mehreren
Teilnehmern in Frage, die nicht sämtlich (oder überhaupt
nicht) in einem Gemeinheitsverbande miteinander stehen
(z. B. wenn eine Domäne oder ein außerhalb der Weide-
interessenschaft stehender Gutsbesitzer an einem Weide-
recht beteiligt ist).
Einen Anspruch auf Spezialteilung hat nur die ge-
samte Gemeinheit, nicht einzelne ihrer Mitglieder.
Auf Generalauseinandersetzung kann eine Gemeinheit
oder ein außerhalb derselben stehender Beteiligter an-
tragen.
Die Leitung des Auseinandersetzungsverfahrens liegt
in der Hand der Landesökonomiekommission, von der,
nachdem durch ihren Beauftragten (Kommissar) die Vor-
bereitungen getroffen sind, die Entschädigung der Be-
teiligten in Geld, in Grund und Boden, Holzrenten u. dgl.
festgestellt und jeder Auseinandersetzungsvertrag be-
stätigt wird. Der Eigentumserwerb bei Gemeinheits-
teilungen ist durch Gesetz geregelt!.
8 Ahlösungen:.
Unablösbar sind die öffentlichen (gemeinen) Abgaben
und Lasten sowie private Dienstbarkeiten. Für die auf
dem Kirchen-, Pfarr- und Schulverbande beruhenden
Lasten und Leistungen gilt ein besonderes Verfahren (Ge-
1 Gesetz Nr. 15 vom 8. März 1878, ergänzt durch Nr. 7
vom 20. März 1892.
®? Ablösungsordnung Nr. 20 vom 20. Dez. 1834, er-
gänzt durch Nr. 8 vom 28. Januar 1835, Nr. 49 vom
21. Okt. 1835, Nr. 53 vom 5. Dez. 1835, Nr. 26 vom 29. Juli
1837, Nr. 12 vom 14. Mai 1840.