Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

6 B. Verwaltungsrecht. 
meinheits- oder Korporationsverband oder einem selb- 
ständigen Gut zusammenhängt, die landesgesetzlich ge- 
regelte Auseinandersetzung fordern; bei Grundstücken, 
die zu Gemeindezwecken dienen, ist die Teilung aus- 
geschlossen. 
Eine Spezialauseinandersetzung (-Separation) 
liegt vor, wenn es sich um die Teilung des Gemeinheits- 
gutes bei Mitgliedern einer und derselben Gemeinheit 
handelt, 
Bei einer Generalauseinandersetzung (-Separa- 
tion) steht die Auflösung des Verhältnisses unter mehreren 
Teilnehmern in Frage, die nicht sämtlich (oder überhaupt 
nicht) in einem Gemeinheitsverbande miteinander stehen 
(z. B. wenn eine Domäne oder ein außerhalb der Weide- 
interessenschaft stehender Gutsbesitzer an einem Weide- 
recht beteiligt ist). 
Einen Anspruch auf Spezialteilung hat nur die ge- 
samte Gemeinheit, nicht einzelne ihrer Mitglieder. 
Auf Generalauseinandersetzung kann eine Gemeinheit 
oder ein außerhalb derselben stehender Beteiligter an- 
tragen. 
Die Leitung des Auseinandersetzungsverfahrens liegt 
in der Hand der Landesökonomiekommission, von der, 
nachdem durch ihren Beauftragten (Kommissar) die Vor- 
bereitungen getroffen sind, die Entschädigung der Be- 
teiligten in Geld, in Grund und Boden, Holzrenten u. dgl. 
festgestellt und jeder Auseinandersetzungsvertrag be- 
stätigt wird. Der Eigentumserwerb bei Gemeinheits- 
teilungen ist durch Gesetz geregelt!. 
8 Ahlösungen:. 
Unablösbar sind die öffentlichen (gemeinen) Abgaben 
und Lasten sowie private Dienstbarkeiten. Für die auf 
dem Kirchen-, Pfarr- und Schulverbande beruhenden 
Lasten und Leistungen gilt ein besonderes Verfahren (Ge- 
  
1 Gesetz Nr. 15 vom 8. März 1878, ergänzt durch Nr. 7 
vom 20. März 1892. 
®? Ablösungsordnung Nr. 20 vom 20. Dez. 1834, er- 
gänzt durch Nr. 8 vom 28. Januar 1835, Nr. 49 vom 
21. Okt. 1835, Nr. 53 vom 5. Dez. 1835, Nr. 26 vom 29. Juli 
1837, Nr. 12 vom 14. Mai 1840.
	        
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