Abschnitt II. Der Rechtsschutz. 87
setz Nr. 19 vom 23. April 1867, vgl. S. 81). Auch be-
stimmte Arten von gewerblichen, Mühlen-, Ziegelei-,
Steinbruchs-Abgaben u. dgl. sind zwar durch freie Verein-
barung ablösbar, unterstehen aber insoweit nicht der Ab-
lösungsordnung. Die privatrechtlichen Reallasten (Hand-
und Spanndienste, Zehnten, Abgaben an Geld, Getreide
u. dgl.) sowie gewisse persönliche Leistungen und Dienste,
deren Verpflichtung nicht von dem Besitz eines Grund-
stücks abhängt, können gegen Entschädigung auf Antrag
eines Teils abgelöst werden.
Maßgebend ist der gemeine Wert nach dem Rein-
ertrage; als Geldablösung ist der 25fache Betrag zu
zahlen, falls nichts anderes verabredet wird.
Die Leitung des Verfahrens ruht in der Hand der
Landesökonomiekommission, die auch bei freier Überein-
kunft die Bestätigung auszusprechen, andernfalls im ge-
setzlichen Verfahren die Entschädigung festzustellen hat.
Mit Eintragung der Löschung der Lasten im Grundbuch
wird das freie Eigentum erworben.
Wegen der Einzelheiten der Gemeinheitsteilung und
der Ablösung darf auf die angegebenen Gesetze verwiesen
werden.
9. Das Verwaltungszwangsverfahren.
Die Fälle, in denen die Verwaltungsbehörden, ohne
auf den Weg der gerichtlichen Klage angewiesen zu sein,
zur Zwangseinziehung von Geldbeträgen schreiten können,
und das dabei einzuschlagende Verfahren sind ausführlich
durch Gesetz geregelt!.
Es unterliegen der Zwangseinziehung im Verwaltungs-
wege Geldbeträge (Steuern, Abgaben usw., Geldstrafen,
Kostenerstattungen, Entschädigungen), soweit nach aus-
drücklicher Vorschrift der Gesetze oder Statuten dies
Beitreibungsverfahren zugelassen ist.
Vorbedingung ist, daß die Beträge den Vollstreckungs-
En
ie dB nn nr
1 Gesetz Nr. 16 vom 19. April 1888, vgl. Nr. 43 vom
12. Juni 1899, Nr. 7 vom 10. Februar 1902. Ausführungs-
bestimmungen sind in Nr. 22 und 24 vom 23. und
26. April 1888, Nr. 19 vom 3. Juni, Nr. 48 vom 30. August
1890, Nr. 60 vom 19. Dez. 1898, Nr. 50 vom 11. Okt. 1900
gegeben.