Abschnitt III. Die Landesverwaltung. 89
beamte in der Person der Forstmeister, Oberförster usw.
bestellt (über das Verhältnis als Hilfsbeamte der Staats-
anwaltschaft vgl. 8. 70).
Die Landespolizeibehörden sind befugt, zur Aufrecht-
erhaltung der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung und
zur Ausführung der im gesetzlichen Wege getroffenen
Anordnungen Zwangsmittel (Geldstrafe oder Haft) an-
zuwenden ',
Allgemeine Gebote oder Verbote können die Kreis-
direktionen mit Genehmigung des Staatsministeriums er-
lassen. In der Stadt Braunschweig ist in solchen Fällen
durch Satzungen (Statuten) die Regelung vorzunehmen.
Nur bei Gefahr im Verzuge ist die Polizeidirektion mit
Zustimmung des Staatsministeriums dazu berechtigt; doch
verlieren derartige Anordnungen nach sechs Monaten ihre
Gültigkeit. Zuwiderhandelnde verfallen in eine von den
ordentlichen Gerichten zu verhängende Geldstrafe bis zu
80 M., im Falle des Unvermögens in eine Haftstrafe bis
zu zehn Tagen.
Handlungen, zu denen einzelne Ortseinwohner ver-
pflichtet sind (z. B. die Beseitigung eines polizeiwidrigen
Zustandes auf oder vor einem Grundstück), kann die
Landespolizeibehörde auf Kosten des Ungehorsamen nach
vorgängiger Aufforderung, bei Gefahr im Verzuge sotort
ausführen lassen. Wird die Erstattung der entstandenen
Kosten verweigert, so ist deren Zwangsbeitreibung im
Verwaltungswege zulässig (vgl. 8. 87).
Gegen die von den Polizeibehörden in orts-, landes-
und bergpolizeilichen Angelegenheiten abgegebenen Ver-
fügungen und Entscheidungen wie gegen die Androhung
von Zwangsmitteln zur Durchführung solcher Verfügungen
ist wahlweise die Klage beim Verwaltungsgerichtshofe
oder die Beschwerde an das Staatsministerium gegeben“.
Gegen die Ausführung eines Zwangsmittels findet stets
nur Beschwerde im Aufsichtswege statt.
| — on .
1 Gesetz Nr. 26 vom 19. März 1850 $ 17; Gesetz Nr. 25
vom 1. Juni 1900 $ 6. Die Geldstrafen dürfen bis 15 M.,
die Haft bis zu drei Tagen gehen. Bei Ladungen kann
die Polizeidirektion in Braunschweig Geldstrafe bis 9 M.,
Haft bis zu 24 Stunden androhen.
2 Gesetz Nr. 26 vom 5. März 1895 5 49.