Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschnitt III. Die Landesverwaltung. 89 
beamte in der Person der Forstmeister, Oberförster usw. 
bestellt (über das Verhältnis als Hilfsbeamte der Staats- 
anwaltschaft vgl. 8. 70). 
Die Landespolizeibehörden sind befugt, zur Aufrecht- 
erhaltung der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung und 
zur Ausführung der im gesetzlichen Wege getroffenen 
Anordnungen Zwangsmittel (Geldstrafe oder Haft) an- 
zuwenden ', 
Allgemeine Gebote oder Verbote können die Kreis- 
direktionen mit Genehmigung des Staatsministeriums er- 
lassen. In der Stadt Braunschweig ist in solchen Fällen 
durch Satzungen (Statuten) die Regelung vorzunehmen. 
Nur bei Gefahr im Verzuge ist die Polizeidirektion mit 
Zustimmung des Staatsministeriums dazu berechtigt; doch 
verlieren derartige Anordnungen nach sechs Monaten ihre 
Gültigkeit. Zuwiderhandelnde verfallen in eine von den 
ordentlichen Gerichten zu verhängende Geldstrafe bis zu 
80 M., im Falle des Unvermögens in eine Haftstrafe bis 
zu zehn Tagen. 
Handlungen, zu denen einzelne Ortseinwohner ver- 
pflichtet sind (z. B. die Beseitigung eines polizeiwidrigen 
Zustandes auf oder vor einem Grundstück), kann die 
Landespolizeibehörde auf Kosten des Ungehorsamen nach 
vorgängiger Aufforderung, bei Gefahr im Verzuge sotort 
ausführen lassen. Wird die Erstattung der entstandenen 
Kosten verweigert, so ist deren Zwangsbeitreibung im 
Verwaltungswege zulässig (vgl. 8. 87). 
Gegen die von den Polizeibehörden in orts-, landes- 
und bergpolizeilichen Angelegenheiten abgegebenen Ver- 
fügungen und Entscheidungen wie gegen die Androhung 
von Zwangsmitteln zur Durchführung solcher Verfügungen 
ist wahlweise die Klage beim Verwaltungsgerichtshofe 
oder die Beschwerde an das Staatsministerium gegeben“. 
Gegen die Ausführung eines Zwangsmittels findet stets 
nur Beschwerde im Aufsichtswege statt. 
| — on . 
1 Gesetz Nr. 26 vom 19. März 1850 $ 17; Gesetz Nr. 25 
vom 1. Juni 1900 $ 6. Die Geldstrafen dürfen bis 15 M., 
die Haft bis zu drei Tagen gehen. Bei Ladungen kann 
die Polizeidirektion in Braunschweig Geldstrafe bis 9 M., 
Haft bis zu 24 Stunden androhen. 
2 Gesetz Nr. 26 vom 5. März 1895 5 49.
	        
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