Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

90 B. Verwaltungsrecht. 
b) Vereins- und Versammlungsrecht. 
Nachdem das Reichsvereinsgesetz vom 19. April 1908 
die landesrechtliche Regelung zum Teil beseitigt hat, 
ist vom Staatsministerium ‚bestimmt?, daß als Polizei- 
behörde im Sinne des Reichsgesetzes die Ortspolizei- 
behörde (in der Stadt Braunschweig die Polizeidirektion, 
in den übrigen Städten die Stadtpolizeibehörde, in den 
Landgemeinden der Gemeindevorsteher) gelten soll®. An 
diese Stelle sind die mündlichen oder schriftlichen An- 
zeigen von Versammlungen zur Erörterung politischer 
Angelegenheiten rechtzeitig zu richten. Die Anzeige kann 
durch eine Öffentliche Bekanntmachung in deutscher 
Sprache in zwei dazu für die betreffende Gemeinde be- 
hördlich bestimmten Zeitungen ersetzt werden, von denen 
eine täglich (außer Montags) erscheinen muß; die Bekannt- 
machung hat die Überschrift zu tragen: „Öffentliche 
politische Versammlung“ und Zeit und Ort der geplanten 
Versammlung sowie Namen, Wohnort und Wohnung des 
Veranstalters zu ergeben. Die Zeitungsnummer muß so 
zur Ausgabe gelangt sein, daß sie bei ordnungsmäßiger 
Bestellung mindestens 24 Stunden vor dem Beginn der 
Versammlung in den Händen der Ortspolizeibehörde des 
Versammlungsorts sein kann. Bei Zeitungen, die inner- 
halb des Polizeibezirks des Versammlungsorts erscheinen, 
genügt es, wenn die Nummer wenigstens 24 Stunden vor 
dem Beginn der Versammlung zur Ausgabe gelangt ist. 
c) Meldepflicht beim Aufenthalts- oder 
Wohnungswechsel‘®. 
Zur besseren Handhabung der Melderegister und zur 
Erleichterun g der polizeilichen Übersicht sind die Haus- 
eigentümer oder deren Vertreter verpflichtet, jede 
Anderung, die im Hausbewohnerstande durch An- oder 
Auszug eintritt, binnen drei Ta gen der ÖOrtspolizei- 
behörde unter Beibringung der nötigen Nachweise (Aus- 
— 
  
! Das ältere Recht ist in dem Gesetz Nr. 37 vom 
4. Juli 1853 enthalten. 
” Nr. 27 vom 12. Mai 1908; vgl. Verordnung Nr. 71 
vom 22, Okt. 1908. 
Bi Nur bei $ 7 Abs. 1 des Reichsgesetzes ist die Landes- 
polizeibehörde (Kreis- oder Polizeidirektion) zuständig. 
* Gesetz Nr. 15 vom 13. April 1894.
	        
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