90 B. Verwaltungsrecht.
b) Vereins- und Versammlungsrecht.
Nachdem das Reichsvereinsgesetz vom 19. April 1908
die landesrechtliche Regelung zum Teil beseitigt hat,
ist vom Staatsministerium ‚bestimmt?, daß als Polizei-
behörde im Sinne des Reichsgesetzes die Ortspolizei-
behörde (in der Stadt Braunschweig die Polizeidirektion,
in den übrigen Städten die Stadtpolizeibehörde, in den
Landgemeinden der Gemeindevorsteher) gelten soll®. An
diese Stelle sind die mündlichen oder schriftlichen An-
zeigen von Versammlungen zur Erörterung politischer
Angelegenheiten rechtzeitig zu richten. Die Anzeige kann
durch eine Öffentliche Bekanntmachung in deutscher
Sprache in zwei dazu für die betreffende Gemeinde be-
hördlich bestimmten Zeitungen ersetzt werden, von denen
eine täglich (außer Montags) erscheinen muß; die Bekannt-
machung hat die Überschrift zu tragen: „Öffentliche
politische Versammlung“ und Zeit und Ort der geplanten
Versammlung sowie Namen, Wohnort und Wohnung des
Veranstalters zu ergeben. Die Zeitungsnummer muß so
zur Ausgabe gelangt sein, daß sie bei ordnungsmäßiger
Bestellung mindestens 24 Stunden vor dem Beginn der
Versammlung in den Händen der Ortspolizeibehörde des
Versammlungsorts sein kann. Bei Zeitungen, die inner-
halb des Polizeibezirks des Versammlungsorts erscheinen,
genügt es, wenn die Nummer wenigstens 24 Stunden vor
dem Beginn der Versammlung zur Ausgabe gelangt ist.
c) Meldepflicht beim Aufenthalts- oder
Wohnungswechsel‘®.
Zur besseren Handhabung der Melderegister und zur
Erleichterun g der polizeilichen Übersicht sind die Haus-
eigentümer oder deren Vertreter verpflichtet, jede
Anderung, die im Hausbewohnerstande durch An- oder
Auszug eintritt, binnen drei Ta gen der ÖOrtspolizei-
behörde unter Beibringung der nötigen Nachweise (Aus-
—
! Das ältere Recht ist in dem Gesetz Nr. 37 vom
4. Juli 1853 enthalten.
” Nr. 27 vom 12. Mai 1908; vgl. Verordnung Nr. 71
vom 22, Okt. 1908.
Bi Nur bei $ 7 Abs. 1 des Reichsgesetzes ist die Landes-
polizeibehörde (Kreis- oder Polizeidirektion) zuständig.
* Gesetz Nr. 15 vom 13. April 1894.