09 B. Verwaltungsrecht.
hütung des Ausbruchs oder der Verbreitung gemein-
gefährlicher Krankheiten in geeigneter Weise durch
Untersuchung der Wohnungen, Belehrung der Bevölke-
rung u. dgl. zu unterstützen; sie sollen ferner über alle
ihnen von der Polizeibehörde, dem Stadtmagistrat (Ge-
meindevorstand) oder von den Aufsichtsbehörden vor-
gelegten Fragen des Gesundheitswesens sich gutachtlich
äußern und diesen Dienststellen Vorschläge machen.
Eine Reihe wichtiger Bestimmungen enthält das am
1. Juli 1906! in vollem Umfange in Kraft getretene Ge-
setz Nr. 43 vom 26. Juni 1904, das die Ausführung des
Reichsgesetzes über die Bekämpfung gemeingefährlicher
Krankheiten vom 30. Juni 1900 und die Bekämpfung
anderer übertragbarer Krankheiten behandelt. Es erklärt
neben den reichsgesetzlich bestimmten Erkrankungen
— Aussatz (Lepra), Cholera (asiatische). Fleckfieber (Fleck-
typhus), Gelbfieber, Pest (orientalische Beulenpest), Pocken
(Blattern)- außerdem für anzeigepflichtig jeden Todes-
fall an Lungen- und Kehlkopfstuberkulose, jede Er-
krankung und jeden Todesfall an Diphtherie
(Rachenbräune), tbertragbarer Genickstarre, Kindbett-
(Wochenbett-, Puerperalfieber, Körnerkrankheit (Gra-
nulose, Trachom), Rückfallfieber (Febris recurrens), über-
tragbarer Ruhr (Dysenterie), Scharlachfieber, Unterleibs-
typhus, Milzbrand, Rotz, Tollwut (Lyssa) sowie Bißver-
letzungen durch tolle oder tollwutverdächtige Tiere,
Fleisch-, Fisch- und Wurstvergiftung sowie Trichinose,
endlich jeden Fall, der den Verdacht von Kindbett-,
Rückfallfieber, Unterleibstyphus oder Rotz erweckt. Zu-
ständig für die Anzeige ist die für den Aufenthaltsort
des Erkrankten oder für den Sterbeort maßgebende Orts-
polizeibehörde. Ein Wohnungs- oder Aufenthaltswechsel
ist ebenfalls unverzüglich dort zu melden. Eine Er-
krankung an Lungen- und Kehlkopftuberkulose ist
dann anzeigepflichtig, wenn ein an vorgeschrittener
Tuberkulose dieser Art Erkrankter die Wohnung wechselt”.
! Verordnung Nr. 36 vom 14 Mai 1906.
® Bei den Landtagsverhandlungen, die dem Erlasse
des Gesetzes 1904 vorausgingen, ist von der Regierungs-
vertretung vergeblich versucht, einen weitergehenden,
vorbeugenden Schutz gegen Tuberkuloseansteckungen zu
erzielen; nur für Ausnahmefälle gibt $ 3 des Gesetzes
dem Staatsministerium eine Handhabe (vgl. unten $. 95).