Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschnitt III. Die Landesverwaltung. 03 
Zur Anzeige ist in erster Reihe der zugezogene Arzt, 
dann (nacheinander haftend) der Haushaltungsvorstand, 
jede sonst mit der Behandlung oder Pflege des Erkrankten 
beschäftigte Person, derjenige, in dessen Wohnung oder 
Behausung der Erkrankungs- oder Todesfall sich ereignet 
hat, endlich der Leichenschauer verpflichtet. Für An- 
stalten, Schiffe und Flöße gelten besondere Vorschriften. 
Die Anzeige kann mündlich oder schriftlich erstattet 
werden; die Polizeibehörden haben auf Verlangen Melde- 
karten für schriftliche Anzeigen unentgeltlich zu verab- 
folgen. 
Auf die Anzeige hin werden die nötigen polizeilichen 
Schutzmaßregeln alsbald angeordnet!. 
Die Gemeinden sind verpflichtet, die Einrich- 
tungen, welche zur Bekämpfung der gemeingefährlichen 
und der im Landesgesetz bezeichneten übertragbaren 
Krankheiten nötig sind, schon in seuchenfreier Zeit 
zu treffen und für deren ordnungsmäßige Unterhaltung 
zu sorgen; sie können hierzu je nach ihrer Leistungs- 
fähigkeit im Aufsichtswege angehalten werden. Es ver- 
steht sich von selbst, daß die Größe und Lage der ein- 
zelnen Ortschaften dabei eine wesentliche Rolle spielt. 
Damit aber den kleineren Städten und Dörfern die Auf- 
wendungen nicht allzu große Lasten verursachen, sind 
die Kreiskommunalverbände verpflichtet, den Gemeinden 
zu den ihnen aus dieser Bereitschaft erwachsenden Kosten 
Beihilfen zu gewähren. Noch zweckmäßiger wird es viel- 
fach sein, wenn die Kreise — wozu das Gesetz sie er- 
mächtigt — die Beschaffung der Einrichtungen selbst 
übernehmen. 
Die Kosten der Ansteckungsbekämpfung im Einzel- 
fall sind folgendermaßen zu verteilen: 
1. Die Staatskasse trägt von vornherein die Kosten, 
die durch die amtliche Mitwirkung des Physikus bei 
der Durchführung des Reichs- und Landesgesetzes 
entstehen. Weitere Kosten können vom Staats- 
ministerium auf Antrag der Kreis(Polizei-)Jdirektion 
vom Staate ebenfalls übernommen werden, wenn es 
sichum Maßnahmen handelt, welche die Einschleppung 
einer gemeingefährlichen oder übertragbaren Krank- 
  
! Vgl. die Ministerialbekanntmachung Nr. 39 vom 
23. Mai 1906.
	        
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