Februar 1899. 41
Unsere Differenzen mit Amerika sind im wesentlichen auf die ver—
schiedene Auffassung zurückzuführen, die über die Tragweite der in den
Verträgen wechselseitig zugesicherten Meistbegünstigung besteht.
Die einschlägigen Bestimmungen des preußisch-amerikanischen Abkommens,
die mit den Vereinbarungen der anderen deutschen Seenferstaaten
im wesentlichen übereinstimmen, haben folgenden Inhalt.
Der Art. 5 sieht vor, daß auf den Eingang der Erzeugnisse des
einen vertragschließenden Landes in das andere Land weder andere noch
höhere Abgaben gelegt werden sollen als diejenigen, welche auf dieselben
Artikel irgend eines anderen fremden Landes gelegt sind oder gelegt werden
möchten. Der Artikel 9 aber lautet:
Wenn von einem der kontrahierenden Teile in der Folge
anderen Nationen irgend eine besondere Vergünstigung in
Betreff des Handels oder der Schiffahrt zugestanden werden
sollte, so soll diese Begünstigung sofort auch dem anderen Teile
mit zu gute kommen, welcher derselben, wenn sie ohne Gegenleistung
zugestanden ist, ebenfalls ohne eine solche, wenn sie aber
an die Bedingung einer Vergeltung geknüpft ist, gegen Bewilligung
derselben Vergeltung genießen wird.
Aus diesen Abmachungen haben wir stets gefolgert, daß uns hinsichtlich
aller Zollfragen die unbeschränkte Meistbegünstigung zusteht
(sehr richtig! rechts),
daß wir dagegen auf etwaige besondere Begünstigungen anderer Art,
die von seiten der Union dem Handel und der Schiffahrt eines dritten
Staates gegen Entgelt gewährt werden, nur dann Anspruch machen
können, wenn auch wir uns zu entsprechenden Gegenleistungen an die
Vereinigten Staaten verstehen. Dieser Auffassung haben wir durch unser
zollpolitisches Verhalten auch tatsächlich Rechnung getragen.
(Sehr richtig! rechts).
Im Gegensatz hierzu vertritt die amerikanische Regierung die Ansicht, daß
die im Artikel 9 des Vertrages enthaltenc Einschränkung allgemein gedacht
und also auch in Zollfragen maßgebend sei, der Artikel 5 also durch
Artikel 9 eingeschränkt werde.
Die verbündeten Regierungen vermögen nicht von der ihrerseits
stets festgehaltenen Anschauung abzugehen, zu der sie sich nach dem
wohlerwogenen Sinn und Wortlaut der Verträge für berechtigt erachten.
In dieser Verschiedenheit der Auffassungen über die
Tragweite der Meistbegünstigungsklausel liegt der Grund