Contents : Fürst Bülows Reden. 1. Band 1897-1903. (1)

Februar  1899.  41

Unsere  Differenzen  mit  Amerika  sind  im  wesentlichen  auf  die  ver—
schiedene  Auffassung  zurückzuführen,  die  über  die  Tragweite  der  in  den
Verträgen  wechselseitig  zugesicherten  Meistbegünstigung  besteht.

Die  einschlägigen  Bestimmungen  des  preußisch-amerikanischen  Abkommens,
  die  mit  den  Vereinbarungen  der  anderen  deutschen  Seenferstaaten
im  wesentlichen  übereinstimmen,  haben  folgenden  Inhalt.

Der  Art.  5  sieht  vor,  daß  auf  den  Eingang  der  Erzeugnisse  des
einen  vertragschließenden  Landes  in  das  andere  Land  weder  andere  noch
höhere  Abgaben  gelegt  werden  sollen  als  diejenigen,  welche  auf  dieselben
Artikel  irgend  eines  anderen  fremden  Landes  gelegt  sind  oder  gelegt  werden
möchten.  Der  Artikel  9  aber  lautet:

Wenn  von  einem  der  kontrahierenden  Teile  in  der  Folge
anderen  Nationen  irgend  eine  besondere  Vergünstigung  in
Betreff  des  Handels  oder  der  Schiffahrt  zugestanden  werden
sollte,  so  soll  diese  Begünstigung  sofort  auch  dem  anderen  Teile
mit  zu  gute  kommen,  welcher  derselben,  wenn  sie  ohne  Gegenleistung
  zugestanden  ist,  ebenfalls  ohne  eine  solche,  wenn  sie  aber
an  die  Bedingung  einer  Vergeltung  geknüpft  ist,  gegen  Bewilligung
derselben  Vergeltung  genießen  wird.

Aus  diesen  Abmachungen  haben  wir  stets  gefolgert,  daß  uns  hinsichtlich
  aller  Zollfragen  die  unbeschränkte  Meistbegünstigung  zusteht

(sehr  richtig!  rechts),
daß  wir  dagegen  auf  etwaige  besondere  Begünstigungen  anderer  Art,
die  von  seiten  der  Union  dem  Handel  und  der  Schiffahrt  eines  dritten
Staates  gegen  Entgelt  gewährt  werden,  nur  dann  Anspruch  machen
können,  wenn  auch  wir  uns  zu  entsprechenden  Gegenleistungen  an  die
Vereinigten  Staaten  verstehen.  Dieser  Auffassung  haben  wir  durch  unser
zollpolitisches  Verhalten  auch  tatsächlich  Rechnung  getragen.

(Sehr  richtig!  rechts).
Im  Gegensatz  hierzu  vertritt  die  amerikanische  Regierung  die  Ansicht,  daß
die  im  Artikel  9  des  Vertrages  enthaltenc  Einschränkung  allgemein  gedacht
und  also  auch  in  Zollfragen  maßgebend  sei,  der  Artikel  5  also  durch
Artikel  9  eingeschränkt  werde.

Die  verbündeten  Regierungen  vermögen  nicht  von  der  ihrerseits
stets  festgehaltenen  Anschauung  abzugehen,  zu  der  sie  sich  nach  dem
wohlerwogenen  Sinn  und  Wortlaut  der  Verträge  für  berechtigt  erachten.


In  dieser  Verschiedenheit  der  Auffassungen  über  die
Tragweite  der  Meistbegünstigungsklausel  liegt  der  Grund