Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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eil 
Das Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkilndung in Kraft. 
Die zur Ausführung desselben erforderlichen Vorschriften werden vom 
Ministerium erlassen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrilckung 
Unseres Fürstlichen Insiegels. 
Schloß Ebersdorf, den 3. Juni 1911. 
*iM Heinrich XXVII. 
v. Hinüber. K. Graesel.