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eil
Das Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkilndung in Kraft.
Die zur Ausführung desselben erforderlichen Vorschriften werden vom
Ministerium erlassen.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrilckung
Unseres Fürstlichen Insiegels.
Schloß Ebersdorf, den 3. Juni 1911.
*iM Heinrich XXVII.
v. Hinüber. K. Graesel.