Object: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

140 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen. 
tum ein Gewerbe im Umherziehen betreibenden, einen 
Wandergewerbeschein benötigenden Personen der Be- 
steuerung unterliegen, wenn sie nicht nach dem Ge- 
setz vom 22. Februar 1879 zur Gewerbesteuer heran- 
gezogen werden. Die Steuer wird je nach dem 
Geltungsbereich des Wandergewerbescheins für einen 
oder alle Verwaltungsbezirke und nach seiner Zeit- 
dauer sowie dem Umfang des Geschäftsbetriebes auf 
1—60 Mk. durch den Landrat festgesetzt; Beschwerde 
ist nur binnen 14 Tagen ausschließlicher Frist an 
das Ministerium, Finanzabteilung, zulässig. — Betreffs 
Ausstellung von Gewerbelegitimationskarten 
für Handlungsreisende bei Einkauf von Waren 
und Aufsuchung von Bestellungen im König- 
reich Belgien ist unter dem 19. März 1892 eine 
Bekanntmachung erlassen worden. — 
Zu der Novelle derGewerbeordnung vom 
1. Juni 1891 ist eine Ausführungsverord- 
nung vom 23. März 1892 (abgeändert am 20. März 
1895 [unter B, 2] und 18. August 1901) zu der Materie 
Fabrikgesetzgebung und Arbeiterschutz 
ergangen. Über die Zuständigkeit der Be- 
hörden wird bestimmt: Es sollen gelten im Sinne 
des angeführten Reichsgesetzes 
1. als „höhere Verwaltungsbehörde“ im Sinne 
des Reichsgesetzes a) in den Fällen der 88 1204, 
134b, 1382, 139 und 142 das Ministerium, Abteilung 
des Innern, b) im Falle des $ 105° Abs. 2 der Be- 
zirksausschuß, in den Fällen der 88 120 und 154 
der Landrat; 
2. als „untere Verwaltungsbehörde“ a) in den 
Fällen der $$ 55a, 105°, 105f, 115, 134e, 134f 
und 1348 der Landrat, b) in den Fällen der $$ 138 
und 139 in den Städten der Magistrat, außerhalb der 
Städte der Landrat; | 
3. als „Polizeibehörde* a) in den Fällen der
	        
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