Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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scheinen sie bereits als angesehene, einem weitbekannten Geschlechte 
angehörige, freie Männer“. Schon Dietrich „de tribu Burzici“, 
von dem aus die Wettinischen Fürsten in ununterbrochener Reihe 
abgeleitet werden können, wird als „vir egregiae libertatis“ be- 
zeichnet. 
Rasches Zunehmen des Besitzes und der Würden der Wettiner. 
Besonders hervorzuheben: 
Belehnung mit der Mark Meißen 1089 (Markgraf Hein- 
rich d. A. von Eilenburg), 
Belehnung mit der Landgrafschaft Thüringen nach Abgang 
des bisherigen landgräflichen Geschlechtes mit Heinich Raspe, 
1247 (Heinrich der Erlauchte), 
Belehnung mit dem mit der Curwürde verbundenen Herzog- 
thum Sachsen 1423. Friedrich der Streitbare erster Wettiner 
Curfürst von Sachsen. [Nach der Auflösung des alten Herzog- 
thums 1180 entstand das neue Askanische Herzogthum Sachsen, 
das sich 1260 in Sachsen-Lauenburg und Sachsen-Wittenberg 
theilte; der Streit zwischen diesen beiden über das Currecht wurde 
zu Gunsten von Sachsen-Wittenberg entschieden (G.B. v. 1356, 
sog. Sächsische Goldene Bulle d. e. a.); 1422 starb das askanische 
Haus Sachsen-Wittenberg aus, und nun wurde vom Kaiser der 
Markgraf Friedrich der Streitbare am 6. Jan. 1423 mit dem 
Herzogthum Sachsen belehnt; mit ihm ging die Curwürde, das 
Erzmarschallamt und das Reichsvicariat in den Ländern des 
Sächsischen Rechts auf das Wettinische Haus über.) 
Viele, durch die Gestaltung der Familie immer wieder corri- 
girte, Theilungen des Landbesitzes. Letztmals derselbe vereinigt 
(seit 1482) im gemeinsamen Besitz der beiden Söhne des Cur- 
fürsten Friedrich des Sanftmüthigen, Ernst und Albrecht. Thei- 
lung zwischen diesen 1485. Ernst erhält das Herzogthum mit der 
Curwürde, Thüringen 2c., Albrecht Meißen 2c. Aeltere oder Ernesti- 
nische und jüngere oder Albertinische Linie des Wettinischen oder 
Sächsischen Hauses. 
Wittenberger Capitulation von 1547: Curfürst Johann 
Friedrich der Großmüthige verliert Land und Curwürde, die auf 
H. Moritz von der Albertinischen Linie übergehen. Er wird 1552 
als Besitzer des kleinen, 1547 seinen Söhnen gelassenen Landes
	        
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