Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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wahlen s. u. Auch § 79 der Verfassungsurkunde gedenkt der 
Kreisstände (s. die Lehre von der Ständeversammlung). 
II. In jedem Kreis bilden die Ritterschaft einerseits, die 
Städte andrerseits eine öffentliche Corporation, die im Zusammen- 
tritt der Kreisstände auf ritterschaftlichen oder städtischen Kreis- 
tagen thätig wird. Für gemeinsame Angelegenheiten beider treten 
die Kreisstände beider Corporationen zusammen zum allgemeinen 
Kreistag unter dem Vorsitz des Vorsitzenden der Ritterschaft, des 
sog. Kreisvorsitzenden, der von sämmtlichen Kreisständen zusammen 
aus der Ritterschaft gewählt wird. 
III. Die Kreistage stehen in engster Verbindung mit der 
Einrichtung der alten Landstände der Erblande und der alten 
Steuern. Diese ganze Seite ist abgesehen von den Wahlen der 
Rittergutsbesitzer zur I. Kammer vollständig hinweggefallen, und 
im Zusammenhang damit auch die Einwirkung auf die Besetzung 
gewisser Aemter. Was aber die Wahlen der Ritterschaft zur 
I. Kammer betrifft (s. u.), so ist hier zu bemerken, daß dieselben 
durch das Wahlgesetz ganz neu und selbständig geordnet sind, und 
die alte Kreistagsverfassung auch in dieser Hinsicht gar nicht mehr 
in Betracht kommt (nur der Wahlvorsteher knüpft an diese an, 
indem der Kreisvorsitzende als solcher berufen ist). 
Weiter hat die Kreistagsverfassung dem Kreistag auch das 
Recht ertheilt, über die Wohlfahrt des Kreises zu berathen und 
Vorschläge zu machen, und Angelegenheiten zu besorgen, die ihm 
der König aufträgt oder überläßt. In dieser Hinsicht aber paßt 
augenscheinlich die Kreistagseinrichtung nicht mehr zu den heutigen, 
in der Staats-, Gemeinde= und Bezirksverbandseinrichtung zum 
Ausdruck gekommenen Anschauungen. 
Eine Bedeutung wird also der Kreistagseinrichtung nur 
noch hinsichtlich der besonderen Fonds und Anstalten der bez. 
Corporationen beizumessen sein. 
IV. Die heutigen Kreisausschüsse (s. u.) sind keine communale 
Einrichtung; es giebt keine Kreisverbände, denen sie angehören 
würden; insbesondere stehen sie mit der Kreistagsverfassung dieses 
§ in keinem Zusammenhang.
	        
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