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wahlen s. u. Auch § 79 der Verfassungsurkunde gedenkt der
Kreisstände (s. die Lehre von der Ständeversammlung).
II. In jedem Kreis bilden die Ritterschaft einerseits, die
Städte andrerseits eine öffentliche Corporation, die im Zusammen-
tritt der Kreisstände auf ritterschaftlichen oder städtischen Kreis-
tagen thätig wird. Für gemeinsame Angelegenheiten beider treten
die Kreisstände beider Corporationen zusammen zum allgemeinen
Kreistag unter dem Vorsitz des Vorsitzenden der Ritterschaft, des
sog. Kreisvorsitzenden, der von sämmtlichen Kreisständen zusammen
aus der Ritterschaft gewählt wird.
III. Die Kreistage stehen in engster Verbindung mit der
Einrichtung der alten Landstände der Erblande und der alten
Steuern. Diese ganze Seite ist abgesehen von den Wahlen der
Rittergutsbesitzer zur I. Kammer vollständig hinweggefallen, und
im Zusammenhang damit auch die Einwirkung auf die Besetzung
gewisser Aemter. Was aber die Wahlen der Ritterschaft zur
I. Kammer betrifft (s. u.), so ist hier zu bemerken, daß dieselben
durch das Wahlgesetz ganz neu und selbständig geordnet sind, und
die alte Kreistagsverfassung auch in dieser Hinsicht gar nicht mehr
in Betracht kommt (nur der Wahlvorsteher knüpft an diese an,
indem der Kreisvorsitzende als solcher berufen ist).
Weiter hat die Kreistagsverfassung dem Kreistag auch das
Recht ertheilt, über die Wohlfahrt des Kreises zu berathen und
Vorschläge zu machen, und Angelegenheiten zu besorgen, die ihm
der König aufträgt oder überläßt. In dieser Hinsicht aber paßt
augenscheinlich die Kreistagseinrichtung nicht mehr zu den heutigen,
in der Staats-, Gemeinde= und Bezirksverbandseinrichtung zum
Ausdruck gekommenen Anschauungen.
Eine Bedeutung wird also der Kreistagseinrichtung nur
noch hinsichtlich der besonderen Fonds und Anstalten der bez.
Corporationen beizumessen sein.
IV. Die heutigen Kreisausschüsse (s. u.) sind keine communale
Einrichtung; es giebt keine Kreisverbände, denen sie angehören
würden; insbesondere stehen sie mit der Kreistagsverfassung dieses
§ in keinem Zusammenhang.