Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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Die Oberlausitz. 
J. Die Markgrafschaft Oberlausitz war, Hehe sie an Cursachsen 
kam, ein besonderes Land mit eigener Verfassung und eigenen 
Landständen; sie gehörte aber gleichwohl, wie die Niederlausitz, 
zum Königreich Böhmen, hatte keinen anderen Herrn als den 
König von Böhmen, und erschien als Stand auf den Böhmischen 
Landtagen. Als zu Anfang des 50 jährigen Krieges die Böhmen 
ihren 1011 gewählten König Ferdinand (1619 Kaiser Ferdinand 11) 
für abgesetzt erklärten, und nun dieser mit Hilfe Maximilians 
von Bayern 1o20 Böhmen unterwarf, wurden gleichzeitig die 
Lausitzen insbesondere vom Curfürsten Johann Georg 1. von 
Sachsen zum Gehorsam zurückgebracht. Zur Sicherung der Kosten 
dieser Pacification wurde dem Curfürsten vom Kaiser-König lozo 
an den beiden Lausitzen ein Pfandrecht bestellt und 1623 der 
Pfandbesitz übertragen. Als dann im weiteren Verlauf des großen 
Kriegs der Curfürst von Sachsen im entgegengesetzten Interesse 
in Böhmen den Krieg führte, hatten die dem Tode Gustav Adolfs 
folgenden Ereignisse, insbesondere die Schlacht bei Nördlingen 
(September lo), den Abschluß des Prager Friedens vom 13. Mai 
1630 zwischen dem Kaiser und dem Curfürsten zur Folge, in 
welchem der Curfürst neben Anderem namentlich mit den beiden 
Lausitzen belehnt wurde. Dieser Theil des Friedens erhielt seine 
nähere Bestimmung in einem besonderen Vertrag, dem Traditions- 
receß d. c. d. 
II. Der Inhalt des Traditionsrecesses, soweit er hier in 
Betracht kommt, ist nun folgender: 
a) der Curfürst erhält für seinen Kostenanspruch von 1620 
(nebst Zinsen bis 10655, liquidirt zu 72 Tonnen Goldes) in solutum 
die beiden Markgrafthümer Ober= und Niederlausitz mit allen 
Obrigkeiten, Hoheiten, Regalien 2c. „erblich, eigenthümlich und 
unwiderruflich“, jedoch „lehensweise“ „zu einem rechten Mann- 
lehen“. 
b) nach Abgang aller männlichen Leibeslehenserben des Cur- 
hauses sollen die Herzoge zu Sachsen Altenburg männlichen Ge- 
schlechts in absteigender Linie succediren.
	        
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