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der Fortdauer der Böhmischen suzeraineté hinsichtlich der bei
Sachsen bleibenden, und nun das bisherige Land Oberlausitz mit
seinen receßmäßigen Rechten fortsetzenden, Hälfte der Oberlausitz
eingeschlossen ist.
Als aber König Anton zur Regierung kam, und bei späteren
Thronwechseln in Sachsen oder Oesterreich war von Lehenssuchung
und Reichung keine Rede mehr. Das hängt wohl zusammen mit
der Anficht, die sich im Deutschen Bund immer mehr ausbildete
und späterhin in einzelnen Bundesbeschlüssen bestimmten Aus-
druck fand, nach welchen die Lehensherrlichkeit eines Deutschen
Landesherrn über ein Deutsches Gebiet eines anderen Deutschen
Landesherrn ausgeschlossen ist. Muß daher die Oesterreichische
Lehensherrlichkeit über die Oberlausitz als beseitigt angesehen
werden, so folgt daraus nicht der Wegfall des Oesterreichischen
Wiedereinlösungsrechts und die Auflösung des Vertrags von 1635.
IV. Die Verfassung von 1831 hat in § 1 die Oberlausitz
keineswegs eximirt; vielmehr ist gar nicht zu zweifeln, daß das
erste Wort der Verfassungsurkunde „Das Königreich Sachsen“
auch die Oberlausitz mit begreift. Daraus würde weiter folgen, daß
die ganze Verfassung auch für die Oberlausitz gilt, daß diese nicht
mehr besonderes Land ist (was sie bisher noch war, selbst seit
1817 Lausitzer Abgeordnete in die Erbländischen Stände aufge-
nommen wurden s. v. § 2 V. 5), sondern integrirender Bestand-
theil des einen Königreichs mit seiner einheitlichen Verfassung,
und daß also insbesondere auch die §§ ö und 7 der Verfassungs-
urkunde nunmehr auf die Oberlausitz mitzubeziehen sind. Dazu
würde stimmen, daß in § 61 der Verfassung von einer Fortdauer
der besonderen „Provinziallandtagsverfassung“ neben der „Kreis-
tagsverfassung in den alten Erblanden“ die Rede ist.
Aber Oesterreich hat auf seine Rechte nicht verzichtet und
der Vertrag von 1035 wollte nicht für hinfällig erklärt werden.
Die Verfassungsverhandlungen selbst enthalten die Lösung
des Räthsels. Schon in dem Kgl. Decret vom 1. März 1831,
mit welchen der Verfassungsentwurf an die Stände gebracht
wurde, ist gesagt, es werden mit den Oberlausitzer Ständen be-
sondere Verhandlungen wegen Anwendung der Verfassung auf
die Oberlausitz stattfinden. Von einer entgegenkommenden, die