Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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Darmstadt, Rußland und Oldenburg.“) Die Sächsische Verfassung 
kommt nach dem vorhin Bemerkten für sie gar nicht in Betracht. 
Wenn aber das Oesterreichische Wiedereinlösungsrecht aufgehört 
hat, so würde für den Fall des Abgangs des Königlichen Manns- 
stammes die Oberlausitz ohne Weiteres an jene Häuser gelangen 
müssen. Wie sich hierzu das Deutsche Reich stellen würde, ist 
hier nicht die Frage. Was aber die primäre Sächsische Frage 
betrifft, so kann das Successionsrecht jener weiblichen Linien 
des Sächsischen Hauses nach Wegfall des Oesterreichischen Heim- 
fallsrechts nicht mehr Gegenstand eines Vertragsrechtes sein; von 
einem wohlerworbenen Rechte jener drei Häuser aus dem Tra- 
ditionsreceß kann überhaupt vor dem Eintritt des Falles keine 
Rede sein. Die Bestimmung des Traditionsrecesses kann allein 
noch die Bedeutung einer hausgesetzlichen Anordnung des primus 
acquirens habe. Eine solche aber könnte durch Verfassungsgesetz 
oder Hausgesetz geändert werden. Ob dies geschehen konnte schon 
vor dem Jahr 1866 und ob es als geschehen anzusehen sei, ist 
eine andere Frage, deren Beantwortung keinen practischen Werth 
hat. Auch die vorausgehenden Untersuchungen hatten nur den 
Zweck, die nicht leicht zu überschauende Bedeutung der Sätze des 
Traditionsrecesses etwas zu beleuchten. 
*) Anm. Genncalogische Skizze: 
Johann Georg I1. Curfürst von Sachsen 
  
Sophie Eleonore Marie Elisabeth Magdalene Sibylle 
Gem. Georg II. Land= Gem. Friedrich III. Herzog Ihre Linie hat sich nicht 
graf von von erhalten.] 
Hessen-Darmstadt Holstein-Gottorp 
Stammeltern des ganzen 1 
Mannsstammes des ! 
Hauses Hessen-Darmstadt. Christian Albrecht 
  
Friedrich IV. Christian August 
l 
Karl Friedrich Georg 
l l 
Karl Peter Ulrich Peter 
1742 zum Russischen Thron- 1823 Herzog von 
folger erhoben; 1762 als Oldenburg 
Peter III. Kaiser von Stammvater des ganzen 
Uußland Mannsstammes des reg. 
Stammvater des ganzen Großherz. Oldenburg'’schen 
Mannsstammes des reg. Hauses. 
Russischen Hauses. 
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