Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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fassung nur im Zusammenhang mit diesem zu verstehen ist. Es 
reihen sich hier noch die §§ 55, 57, 58 der Provinzialverfassung 
an, welche die Sicherung der Oberlausitz in ihrer Verfassung be- 
treffen (Zusicherung beim Regierungsantritt, Beschwerderecht der 
Stände, Anrufung des Staatsgerichtshofs). 
Im Uebrigen aber ist die Oberlausitz jetzt nur noch als eine 
Communaleinrichtung anzusehen und zwar als eine den Kreisver- 
bänden parallel gehende Einrichtung auf altständischer Grundlage. 
Die Oberlausitzer Landstände haben jetzt die Bedeutung von 
Communalständen. Doch giebt ihnen der Vertragsstandpunkt 
eine höhere Stellung (s. auch nachher wegen der Provinzial- 
statuten). 
Die Ausgleichung der Rechtsordnung und der staatlichen 
Verwaltungsorganisation in der Lausitz und in den Erblanden 
war ein Hauptpunct der Provinzialverfassung von 1834. Die- 
selbe ist im Wesentlichen erreicht und die Oberlausitz eingefügt in 
die allgemeine Organisation und Ordnung. Was noch geblieben 
ist, das sind abgesehen von kirchlichen Verhältnissen?) haupt- 
sächlich eine Reihe von öffentlichen Anstalten, Stiftungen und 
Fonds. 
VI. Die Communalorganisation der Oberlausitz d. h. die Ein- 
richtung der Provinzialstände wurde in § 4 der Provinzialver- 
fassung von 1834 dem durch Regierung und Stände zu verein- 
barenden provinzialständischen Statut überlassen. Dasselbe kam 
1834 zu Stand und ist enthalten in der Urkunde vom 17. No- 
vember 1834 (in den Landtagsacten von 1836/7 Abth. I Bd. 1 
S. 3829. 
Die Stände zerfallen in zwei Bestandtheile: 
*) Anm. Ob das oben II i aufgeführte jus protectionis der Krone 
Böhmen noch zu Recht besteht, ist fraglich. Da es augenscheinlich in dem 
Böhmischen Wiedereinlösungs= und Heimfallsrecht begründet und im Tra- 
ditionsreceß als Bedingung der Lehensreichung behandelt ist, so müßte es 
mit dem Wegfall jener Rechte gleichfalls verschwunden sein. Es fragt sich 
aber, ob es in der in § 3 der Provinzialverfassung von 1834 bedungenen 
und nur mit Zustimmung der Oberlausitzer Stände abänderbaren Religions- 
und Kirchenverfassung der Oberlausitz einbegriffen ist.
	        
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