Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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Reich vollzog sich für Sachsen ohne irgend eine Besonderheit. Die 
Zahl der Sächsischen Bundesraths= und Reichstagsmitglieder blieb 
unverändert; nur die Gesammtzahl (58 resp. 397) und also das 
Verhältniß zu derselben änderte sich. In dem neu begründeten 
Ausschuß für die auswärtigen Angelegenheiten ist Sachsen nach 
Art. 8 der Reichsverfassung vertreten. 
V. Die innere Verfassung. 
1. Der Landbesitz der Curfürsten von Sachsen bestand aus 
verschiedenen Ländern (von dem vorübergehenden Besitz des 
Königreichs Polen und des Herzogthums Warschau sehen wir ab). 
Jedes derselben war staatsrechtlich ein besonderes Individuum: 
dies bekam unter Anderem in dem Vorhandensein besonderer 
Landstände seinen wichtigen Ausdruck. Der Verschmelzungsprozeß 
konnte nicht ausbleiben. Schon vor der Theilung von 1485 
traten gemeinsame Sächsische Stände an die Stelle der Stände 
der einzelnen Länder. Als erster gemeinsamer Landtag gilt der 
von 1438. Nach der Theilung verstand es sich schon von selbst, 
daß im Albertinischen Sachsen einheitliche Stände berufen wur- 
den (6 Landtage unter Herzog Albert". Derselbe Gründer der 
Albertinischen Linie ordnete auch in seinem Testament vom 
18. Febr. 1499 die Individual-Sucession für die Gesammtheit 
seiner Länder an. Die Nachfolger gingen auf demselben Weg. 
Curfürst Moriz und Curfürst August vollendeten den Prozeß; 
ihre „Erblande“ bildeten bereits für sie einheitliches Land mit 
einheitlichen Ständen; sie nahmen aber die neuen Erwerbungen 
in diese einheitliche Verfassung auf, „inkorporirten“ sie, und sie 
befestigten die Einheit weiter durch eine einheitliche und gleich- 
förmige Verwaltungsorganisation in der Kreiseintheilung; seit 
1588 resp. 1691 bestanden 7 Kreise (anfänglich nur 4): Curkreis 
Thüringer, Meißner, Leipziger, Voigtländischer, Neustädter und 
Erzgebirgischer Kreis. 
Dieses einheitliche Gebiet nannte man nun Erblande oder 
inkorporirte Länder oder Kreislande. Unter ihnen nahm das 
Herzogthum Sachsen oder der Curkreis wegen der damit verbun- 
denen Cur eine besondere rechtliche Stellung ein. Allein auch 
diese Wirkungen gingen in gewisser Weise auf die Erblande über- 
haupt über, und mit dem Ausdruck Curfürstenthum Sachsen be-
	        
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