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Reich vollzog sich für Sachsen ohne irgend eine Besonderheit. Die
Zahl der Sächsischen Bundesraths= und Reichstagsmitglieder blieb
unverändert; nur die Gesammtzahl (58 resp. 397) und also das
Verhältniß zu derselben änderte sich. In dem neu begründeten
Ausschuß für die auswärtigen Angelegenheiten ist Sachsen nach
Art. 8 der Reichsverfassung vertreten.
V. Die innere Verfassung.
1. Der Landbesitz der Curfürsten von Sachsen bestand aus
verschiedenen Ländern (von dem vorübergehenden Besitz des
Königreichs Polen und des Herzogthums Warschau sehen wir ab).
Jedes derselben war staatsrechtlich ein besonderes Individuum:
dies bekam unter Anderem in dem Vorhandensein besonderer
Landstände seinen wichtigen Ausdruck. Der Verschmelzungsprozeß
konnte nicht ausbleiben. Schon vor der Theilung von 1485
traten gemeinsame Sächsische Stände an die Stelle der Stände
der einzelnen Länder. Als erster gemeinsamer Landtag gilt der
von 1438. Nach der Theilung verstand es sich schon von selbst,
daß im Albertinischen Sachsen einheitliche Stände berufen wur-
den (6 Landtage unter Herzog Albert". Derselbe Gründer der
Albertinischen Linie ordnete auch in seinem Testament vom
18. Febr. 1499 die Individual-Sucession für die Gesammtheit
seiner Länder an. Die Nachfolger gingen auf demselben Weg.
Curfürst Moriz und Curfürst August vollendeten den Prozeß;
ihre „Erblande“ bildeten bereits für sie einheitliches Land mit
einheitlichen Ständen; sie nahmen aber die neuen Erwerbungen
in diese einheitliche Verfassung auf, „inkorporirten“ sie, und sie
befestigten die Einheit weiter durch eine einheitliche und gleich-
förmige Verwaltungsorganisation in der Kreiseintheilung; seit
1588 resp. 1691 bestanden 7 Kreise (anfänglich nur 4): Curkreis
Thüringer, Meißner, Leipziger, Voigtländischer, Neustädter und
Erzgebirgischer Kreis.
Dieses einheitliche Gebiet nannte man nun Erblande oder
inkorporirte Länder oder Kreislande. Unter ihnen nahm das
Herzogthum Sachsen oder der Curkreis wegen der damit verbun-
denen Cur eine besondere rechtliche Stellung ein. Allein auch
diese Wirkungen gingen in gewisser Weise auf die Erblande über-
haupt über, und mit dem Ausdruck Curfürstenthum Sachsen be-