Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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Leipziger und Voigtländische Kreis theilweise verloren. Damit 
fielen auch die innerhalb dieses Umfangs gelegenen Herrschaften, 
Stifter und Universitäten hinweg, was eine wesentlich veränderte 
Gestalt der Landstände zur Folge hatte; von den Prälaten, Grafen 
und Herrn blieben nur das Haus Schönburg, das Haus Solms- 
Wildenfels, das Stift Meißen mit Wurzen und die Universität 
Leipzig übrig. 
Nunmehr bestand also das Königreich Sachsen nur noch aus 
einem Theil der Erblande und einem Theil der Oberlausitz. 
4. Nach der Schlacht von Leipzig wurde das Koöniglich 
Sächsische Gebiet von den Alliirten provisorisch unter ein General-= 
Gouvernement gestellt (erst ein russisches, dann ein preußisches). 
Dies dauerte vom 22. Oct. 1813 bis 6 Juni 1815. Am 7. Juni 
1815 übernahm der restituirte König wider die Regierung in 
seinem reduzirten Land. Die alte Verfassung trat im Ganzen 
ohne Weiteres wieder in Wirksamkeit und es bestand nun also 
das Königreich Sachsen aus den zwei getrennten Ländern, den 
Erblanden und der Oberlausitz. Der Standpunkt der Sächsischen 
Regierung hinsichtlich der während des Generalgouvernements ein- 
getretenen Veränderungen von Gesetzen und Einrichtungen fand 
einen Ausdruck in dem Königl. Patent vom 7. Juni 1815: „Die 
in der Verfassung, den Gesetzen und Einrichtungen des Landes 
von den seitherigen Gouvernements erfolgten Abänderungen wer- 
den Wir sorgfältig prüfen und befundenen Umständen nach über 
deren Beibehaltung oder Aufhebung Uns entschließen. Die durch 
sie und während ihrer Dauer angestellten, Uns noch nicht pflicht- 
baren Diener verbleiben einstweilen und bis Wir ihrethalben be- 
sondere Entschließung gefaßt haben werden, in dem ihnen ange- 
wiesenen Berufe." 
5. Eine Vereinigung der Erblande und der Oberlausitz in 
Einer Verfassung und eine Neuordnung des ganzen Staatswesens 
lag nunmehr sehr nahe. Schon 1811 wurde der Gedanke einer 
Vereinigung aller Bestandtheile des Königreichs von den Land- 
ständen unter Billigung der Regierung angeregt. 1817 wurde 
der Gedanke theilweise verwirklicht durch Berufung von Oberlau- 
sitzer Elementen in die Erbländische Ständeversammlung. Seit 
1820 trat der Wunsch nach einer modernen constitutionellen Ver-
	        
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