Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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Zustimmung, Billigung eines Königlichen Willensactes an oder 
sordert ein Gutachten von den Ständen. Die ständische Initiative 
enthält eine Anregung der Regierung, die eine Erklärung, eine 
Bitte, ein Antrag oder eine Forderung sein kann. 
a) Insbesondere Königliche Initiative. 
Die Anregung geht hier vom König an die Stände; die 
Stände müssen darauf eingehen und zwar mit dem Vorrang vor 
allen anderen Gegenständen Vll. § 80. Dem König muß auch 
von den Ständen eine Antwort gegeben werden, durch Mittheilung 
des darüber gefaßten ständischen Beschlusses (s. den vorigen §) in 
gemeinschaftlicher ständischer Schrift Vll. § 132. Ob der Beschluß 
der Ständeversammlung zustimmend, ablehnend oder abändernd 
ist, macht hierbei nichts aus. Ist ein ständischer Beschluß nicht 
zu Stande gekommen, haben sich also die beiden Kammern nicht 
geeinigt, so erfolgt gleichwohl bei Gesetzgebungs= und Bewilligungs- 
gegenständen Mittheilung durch gemeinschastliche ständische Schrift 
(Vu. §§ 131, 132 hat in dieser Hinsicht eine Lücke). Bei blosen 
Berathungsgegenständen theilt jede Kammer ihren Beschluß durch 
besondere ständische Schrift mit Vll. §§ 131, 132. S. auch Land- 
tagsordnung § 32. 
b) Insbesondere ständische Initiative. 
Nur ein Ständebeschluß kann an den König kommen, in 
gemeinschaftlicher ständischer Schrift; ist ein solcher nicht zu Stande 
gekommen, so ist nichts an den König zu bringen Vl. S§§ 109, 
111, 113, 140, 141; Landtagsordnung § 32. Die 8§ 92 und 131 
der Vll. kommen hier gar nicht zur Anwendung. 
Eine halbe Ausnahme hiervon machen die ständischen Be- 
schwerden, welche nicht Verfassungsverletzungen betreffen; sie können 
von jeder Kammer für sich in besonderer Schrift an den König 
gebracht werden, aber doch nur, wenn die Vercinigung der beiden 
Kammern nicht gelungen ist Vlul. # I110, 132; Landtagsord- 
nung § 32. 
Eine volle Ausnahme machen die ständischen Adressen, die 
ohne Weiteres von der einzelnen Kammer in besonderer ständischer 
Schrift an die Regierung gehen Vll. § 132 (1874); Landtags- 
ordnung § 32.
	        
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