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im Gemeindebezirk“ ganz im Allgemeinen übertragen StO. 1 § 98.
Dies wird wiederholt für die Ortspolizei § 101; eine besondere
Bestimmung ist hinsichtlich der Sicherheitspolizei angefügt, deren
Verwaltung nach der Regel des Gesetzes unter persönlicher Leitung
und Verwaltung des Bürgermeisters erfolgen soll s. nachher.
Es kann aber die Ortspolizei vom Ministerium des Innern
ganz oder theilweise einer andern Behörde übertragen werden,
aber nur vorübergehend und zwar entweder aus Gründen des
allgemeinen Wohles oder der öffentlichen Sicherheit, in welchem
Fall der Staat die Kosten trägt, oder wegen ungenügender Ge-
schäftsführung, in welchem Fall die Gemeinde sie fortbezahlen
muß StO. 1 § 101. Nach dem Org.-Ges. von 1873 § 9 sind
aber nicht die Städte 1 überhaupt, sondern nur die drei Städte
Dresden, Leipzig und Chemnitz von der Zuständigkeit der Amts-
hauptmannschaften ausgenommen. Sie fallen gar nicht in den
Bezirk der Amtshauptmannschaften, sondern bilden selbständige den
Amtshauptmannschaften coordinirte, mit ihnen zusammen in den
Umfang der Kreishauptmannschaften fallende Bezirke. Die übrigen
Städte 1 sind nicht von der Amtshauptmannschaft eximirt. Der
Unterschied macht sich theils hinsichtlich der Aufsicht über die
Polizeiverwaltung theils hinsichtlich gewisser Aufgaben geltend,
die auch in den drei eximirten Städten der Staatsbehörde vor-
behalten sind. Diese nämlich werden in den drei eximirten Städten
nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 des Org.-Ges. von 1873 durch
einen Beamten der Kreishauptmannschaft oder vermöge besondern
Auftrags durch die benachbarte Amtshauptmannschaft, in den
übrigen Städten 1 von den Amtshauptmannschaften vermöge ihres
allgemeinen Auftrags besorgt.
b) In den Städten II und in den Landgemeinden wird dem
Bürgermeister bezw. Gemeindevorstand zwar die Ausübung der
obrigkeitlichen Gewalt auch übertragen, aber nicht im Allgemeinen,
sondern zu einem gemessenen Theil St O. II Art. IV § 12; LG#.
8§ 74. Der Eingang dieser 88 spricht nur von Ortspolizei, der
Inhalt selbst und der Schluß derselben zeigt aber, daß hiermit
der Antheil der obrigkeitlichen Verwaltung im Gebiet der innern
Verwaltung bestimmt werden sollte. Der Antheil der Gemeinde-
organe wird nach den Gegenständen bestimmt. Was hiernach
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