Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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im Gemeindebezirk“ ganz im Allgemeinen übertragen StO. 1 § 98. 
Dies wird wiederholt für die Ortspolizei § 101; eine besondere 
Bestimmung ist hinsichtlich der Sicherheitspolizei angefügt, deren 
Verwaltung nach der Regel des Gesetzes unter persönlicher Leitung 
und Verwaltung des Bürgermeisters erfolgen soll s. nachher. 
Es kann aber die Ortspolizei vom Ministerium des Innern 
ganz oder theilweise einer andern Behörde übertragen werden, 
aber nur vorübergehend und zwar entweder aus Gründen des 
allgemeinen Wohles oder der öffentlichen Sicherheit, in welchem 
Fall der Staat die Kosten trägt, oder wegen ungenügender Ge- 
schäftsführung, in welchem Fall die Gemeinde sie fortbezahlen 
muß StO. 1 § 101. Nach dem Org.-Ges. von 1873 § 9 sind 
aber nicht die Städte 1 überhaupt, sondern nur die drei Städte 
Dresden, Leipzig und Chemnitz von der Zuständigkeit der Amts- 
hauptmannschaften ausgenommen. Sie fallen gar nicht in den 
Bezirk der Amtshauptmannschaften, sondern bilden selbständige den 
Amtshauptmannschaften coordinirte, mit ihnen zusammen in den 
Umfang der Kreishauptmannschaften fallende Bezirke. Die übrigen 
Städte 1 sind nicht von der Amtshauptmannschaft eximirt. Der 
Unterschied macht sich theils hinsichtlich der Aufsicht über die 
Polizeiverwaltung theils hinsichtlich gewisser Aufgaben geltend, 
die auch in den drei eximirten Städten der Staatsbehörde vor- 
behalten sind. Diese nämlich werden in den drei eximirten Städten 
nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 des Org.-Ges. von 1873 durch 
einen Beamten der Kreishauptmannschaft oder vermöge besondern 
Auftrags durch die benachbarte Amtshauptmannschaft, in den 
übrigen Städten 1 von den Amtshauptmannschaften vermöge ihres 
allgemeinen Auftrags besorgt. 
b) In den Städten II und in den Landgemeinden wird dem 
Bürgermeister bezw. Gemeindevorstand zwar die Ausübung der 
obrigkeitlichen Gewalt auch übertragen, aber nicht im Allgemeinen, 
sondern zu einem gemessenen Theil St O. II Art. IV § 12; LG#. 
8§ 74. Der Eingang dieser 88 spricht nur von Ortspolizei, der 
Inhalt selbst und der Schluß derselben zeigt aber, daß hiermit 
der Antheil der obrigkeitlichen Verwaltung im Gebiet der innern 
Verwaltung bestimmt werden sollte. Der Antheil der Gemeinde- 
organe wird nach den Gegenständen bestimmt. Was hiernach 
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