Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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ergeben. Von dieser Aufsicht und Leitung und also den Ver— 
waltungsvorschriften soll hier nicht im Allgemeinen, sondern nur 
hinsichtlich ihrer Wirkung für die Rechtsvorschriften gehandelt 
werden. 
Die Rechtsvorschriften sind entweder allgemeine Regeln oder 
sie beziehen sich auf den einzelnen Fall, das concrete Verhältniß, 
die bestimmte Person. Dieser Unterschied tritt in der Sächsischen 
Gesetzgebung klar hervor. Die ersteren sollen hier als Verordnungen 
(Rechtsverordnungen im Gegensatz gegen die Verwaltungsverord- 
nungen), die letzteren als Verfügungen (Rechtsverfügungen im 
Gegensatz gegen die Verwaltungsverfügungen) bezeichnet werden. 
Diese Terminologie ist in der Sächsischen Gesetzgebung keineswegs 
durchgeführt. 
Die Untersuchung ist nur auf die allgemeinen gesetzlichen 
Regeln, nicht auf die hinsichtlich einzelner Gegenstände bestehenden 
besonderen Bestimmungen gerichtet. 
1. Die Befugniß zu Rechtsverfügungen ist ein Ausfluß der 
zur unmittelbaren Anwendung übertragenen öffentlichen Gewalt; 
sie kommt also zunächst den Gemeindeorganen und Amtshaupt- 
mannschaften, aber auch den höheren Organen hinsichtlich der 
ihnen vorbehaltenen unmittelbaren Verwaltung zu. Das Auf- 
sichtsorgan als solches hat kein Verfügungsrecht. Da ihm aber 
die Aufsicht auch über die Verfügungen des untergeordneten 
Organs zusteht, so muß es ihm auch zukommen, dem untergeordneten 
Organ das Erlassen einer Verfügung anzubefehlen. Thatsächlich 
ist dies dem selbständigen Erlassen einer eigenen Verfügung 
gleich und es geht thatsächlich dadurch eine Instanz verloren. 
Die Gesetze verbieten es aber nicht und so wird man es als 
eine Consequenz der Aufsicht zulassen müssen. Auch die Auf- 
hebung einer ergangenen Verfügung auf Verlangen der Ausfsichts- 
behörde kann im Allgemeinen nicht in Abrede gezogen werden; 
selbst die bereits vollzogene Verfügung kann dem unterliegen. 
Andrerseits aber kommt in dieser Hinsicht die Rechtskraft in 
Frage, was hier nicht weiter zu verfolgen ist. 
2. Die Befugniß zur Erlassung von Rechtsverordnungen 
kann nicht aus der obrigkeitlichen Gewalt zur unmittelbaren 
Verwaltung, also nicht aus der Befugniß zu Rechtsverfügungen
	        
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