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vorgesetzten Behörde zu. Da in 8 96 der St O. I das Ministerium
des Innern als oberste Dienstbehörde hinsichtlich der bemerkten
städtischen Beamten bezeichnet wird, so wird als unmittelbare
Dienstbehörde die Aufsichtsbehörde anzusehen sein.
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8 26.
Rirchen-, Ichul- und Stiftungswesen.
I. Der sechste Abschnitt der Verfassungsurkunde (§§ 56—60)
hat die Ueberschrift „Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und
milden Stiftungen“. Es ist aber das Schulwesen in demselben
kaum berührt; § 59 enthält den Satz, daß die Schulen und deren
Diener in ihren bürgerlichen Beziehungen und Handlungen den
Gesetzen des Staates unterworfen sind. Auch in der Bezeichnung
des vorgesetzten Ministeriums bezw. des Ministerialdepartements
tritt die besondere Beziehung auf die Schule noch nicht hervor
(Ministerialdepartement, Ministerium „des Cultus“ VU. 8 41).
Die VO. vom 7. November 1831 redet aber vom Minnisterial-
departement und Ministerium „des Cultus und öffentlichen Unter-
richts“, welche Bezeichnung die officielle geblieben ist. In § 4E
dieser Verordnung wird dem Ministerium des Cultus und öffent-
lichen Unterrichts die Aufsicht über das Unterrichtswesen im All-
gemeinen zugewiesen.
So zweckmäßig es nun auch sein möchte, das System und
die allgemeinsten Grundsätze des Unterrichtswesens hier aufzu-
nehmen, und so allgemein interessant es wäre, die hervorragenden
Einrichtungen und Gesetze Sachsens in diesem Gebiete darzulegen,
so muß doch darauf verzichtet werden. Erinnert mag noch werden
an die Berufung eines Abgeordneten der Landesuniversität in die
I. Kammer s. o. S. 131.
II. Auf das Stiftungswesen bezieht sich § 60 der VU. der
namentlich die Erhaltung der Stiftungen für den Stiftungszweck
zum Gegenstand hat. Der in § 60 begründete Schutz und die
Aufsicht über das Stiftungswesen ist in der VO. vom 7. Novem-