Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

— 194 — 
vorgesetzten Behörde zu. Da in 8 96 der St O. I das Ministerium 
des Innern als oberste Dienstbehörde hinsichtlich der bemerkten 
städtischen Beamten bezeichnet wird, so wird als unmittelbare 
Dienstbehörde die Aufsichtsbehörde anzusehen sein. 
— ” — 
8 26. 
Rirchen-, Ichul- und Stiftungswesen. 
I. Der sechste Abschnitt der Verfassungsurkunde (§§ 56—60) 
hat die Ueberschrift „Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und 
milden Stiftungen“. Es ist aber das Schulwesen in demselben 
kaum berührt; § 59 enthält den Satz, daß die Schulen und deren 
Diener in ihren bürgerlichen Beziehungen und Handlungen den 
Gesetzen des Staates unterworfen sind. Auch in der Bezeichnung 
des vorgesetzten Ministeriums bezw. des Ministerialdepartements 
tritt die besondere Beziehung auf die Schule noch nicht hervor 
(Ministerialdepartement, Ministerium „des Cultus“ VU. 8 41). 
Die VO. vom 7. November 1831 redet aber vom Minnisterial- 
departement und Ministerium „des Cultus und öffentlichen Unter- 
richts“, welche Bezeichnung die officielle geblieben ist. In § 4E 
dieser Verordnung wird dem Ministerium des Cultus und öffent- 
lichen Unterrichts die Aufsicht über das Unterrichtswesen im All- 
gemeinen zugewiesen. 
So zweckmäßig es nun auch sein möchte, das System und 
die allgemeinsten Grundsätze des Unterrichtswesens hier aufzu- 
nehmen, und so allgemein interessant es wäre, die hervorragenden 
Einrichtungen und Gesetze Sachsens in diesem Gebiete darzulegen, 
so muß doch darauf verzichtet werden. Erinnert mag noch werden 
an die Berufung eines Abgeordneten der Landesuniversität in die 
I. Kammer s. o. S. 131. 
II. Auf das Stiftungswesen bezieht sich § 60 der VU. der 
namentlich die Erhaltung der Stiftungen für den Stiftungszweck 
zum Gegenstand hat. Der in § 60 begründete Schutz und die 
Aufsicht über das Stiftungswesen ist in der VO. vom 7. Novem-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.